Parlamentskorrespondenz Nr. 577 vom 17.06.2026
Neu im Gesundheitsausschuss
Wien (PK) – Das neue Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz soll nicht nur ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten umfassen, sondern auch strengere Regeln für neue Nikotinerzeugnisse umfassen. Auf die Harmonisierung der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung im niedergelassenen Bereich zielt das Zahnärztequalitätssicherungsgesetz, das Änderungen in vier Rechtsmaterien umfasst. Um Personalengpässen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorzubeugen, soll der dafür vorgesehene Kreis an amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten erweitert werden, heißt es in einer von den Regierungsfraktionen vorgeschlagenen Änderung des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG). In einer weiteren Regierungsvorlage, die dem Gesundheitsausschuss zugewiesen wurde, soll normiert werden, dass Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab dem 1. Juni 2026 von der Sonderfachbeschränkung ausgenommen sind. Im Gesundheitstelematikgesetz wiederum wird die Ausnahmeregelung für die Übermittlung von Gesundheitsdaten per Fax um ein Jahr verlängert, da laut Begründung noch keine alternativen Lösungen verfügbar seien.
Nichtraucherschutzgesetz: Verbot von Einweg-E-Zigaretten ab Ende des Jahres
Wie die Regierung bereits seit Längerem gekündigt hat, sollen Einweg-E-Zigaretten – mit und ohne Nikotin – per Ende des Jahres verboten werden. Ebenso wird mit dem Entwurf für ein neues Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz eine strenge Regulierung von neuen Nikotinerzeugnissen sowie E-Zigaretten umgesetzt. So sollen aus gesundheitspolitischen Gründen sowohl nikotinhaltige Produkte (z.B. Nikotinpouches, Nikotinzahnstocher) als auch nikotinfreie verwandte Erzeugnisse, die oft aufputschende Subtanzen (Koffein, Guarana, etc.) enthalten, wie klassische Tabakprodukte behandelt und damit einem umfassenden Schutzniveau (inklusive Abgabe- und Werbeverbot) unterworfen werden. Auch sollen zusätzliche gesundheitsbezogene Warnhinweise sowie die Festlegung einer Mindestfüllmenge von 15 Einheiten den Kauf von Packungen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen erschweren (531 d.B.).
E-Zigaretten, die von 25 % der jungen Menschen (15 bis 24 Jahre) schon zumindest einmal probiert worden sind, würden aufgrund ihrer Aufmachung und ihres Preises besonders für Kinder und Jugendliche eine besondere Anziehung ausüben, werden die Änderungen begründet. Laut einer Erhebung aus dem Jahr 2024 konsumieren in Österreich 6 % aller 15-Jährigen täglich Nikotinbeutel und 8 % aller 15-Jährigen täglich E-Zigaretten. Stark im Zunehmen seien auch die Nikotinvergiftungen, wobei 58 % der Fälle unter Vierjährige betreffen. Es werde zudem geschätzt, dass circa 8.500 der Todesfälle in Österreich auf das Tabakrauchen (inklusive Passivrauchen) zurückzuführen sind, was rund 10 % der gesamten Todesfälle ausmacht.
Mit der Ausdehnung des Verbots auf "tabakfreie Nikotinerzeugnisse" und "tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse" will man der rasanten Entwicklung im Bereich dieser Produkte, die große gesundheitliche Gefahren bergen und deren Konsum rasch steigen würde, entgegentreten. Außerdem würden die in den E-Zigaretten enthaltenen Lithiumbatterien nicht nur Entsorgungsprobleme schaffen, sondern auch immer mehr Spontanbrände in der Abfallwirtschaft verursachen, heißt es in den Erläuterungen des Gesetzesentwurfs.
Um ein hohes Schutzniveau für Kleinkinder zu gewährleisten, wird auch das Wegwerfen von Zigarettenstummeln oder Abfällen von verwandten Erzeugnissen auf öffentlichen Spielplätzen ab dem 20. August 2026 untersagt. Bei Missachtung der Bestimmungen würden Verwaltungsstrafen in der Höhe von 500 €, in Wiederholungsfällen bis zu 2.000 €, drohen. Das Wegwerfverbot soll ferner durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis gekennzeichnet werden.
Da es bei der Umsetzung des Versandhandelsverbots in der Praxis zu Problemen gekommen sei, wird auch in diesem Bereich nachgeschärft und den Kontrollorganen die Möglichkeit des anonymen Erwerbs von Tabakprodukten und verwandten Erzeugnissen ("Mystery Shopping") eingeräumt.
Integration des zahnärztlichen Sektors in das neue Qualitätssicherungssystem
Vor allem auf die Harmonisierung der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung im niedergelassenen Bereich zielt eine Regierungsvorlage ab, die Änderungen in insgesamt vier Rechtsmaterien vornimmt. Nach den Ärztinnen und Ärzten soll nun die Berufsgruppe der niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte in das seit 1.1.2024 geschaffene neue Qualitätssicherungssystem integriert werden. Eine entscheidende Rolle nimmt dabei das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) ein, welches seine Arbeiten im Auftrag der Gesundheitsministerin wahrnimmt.
Im Sinne der Verbesserung der Datengrundlagen im gesamten ambulanten Bereich sollen die Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 1. Jänner 2028 auch in die verpflichtende Diagnosecodierung einbezogen werden(529 d.B.).
Erleichterung für kleinere Tierarztpraxen und Verbot bestimmter psychoaktiver Stoffe in Lebensmitteln
Um Personalengpässen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorzubeugen, soll der dafür vorgesehene Kreis an amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten erweitert werden. Weitere Eckpunkte der Novelle zum Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sind die Normierung eines Verbots von psychoaktiven Stoffen in Lebensmitteln, "deren Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist", sowie eine Anpassung einer Reihe von Bestimmungen in Bezug auf den Internethandel. Insgesamt soll die Durchführung von amtlichen Kontrollen erleichtert und Wettbewerbsverzerrung vermieden werden, ist der Regierungsvorlage zu entnehmen.
Hinsichtlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung soll es im Konkreten Erleichterungen für kleinere Tierarztpraxen geben. Bei kurzfristig angekündigten Schlachtungen oder im Fall von Krankenstand bzw. Urlaub können somit auch die dort angestellten Tierärztinnen bzw. Tierärzte eingesetzt werden, ohne dass sie eigens beauftragt wurden. Die Änderungen treten zum Großteil am 1. September 2026 in Kraft (518 d.B.)
Ärztegesetz bringt Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung
Nachdem die bisherige Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin schrittweise durch eine Facharztausbildung ersetzt wird, kommt es zu weiteren rechtlichen Anpassungen. Eine Regierungsvorlage sieht unter anderem vor, dass Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin rückwirkend ab dem 1. Juni 2026 nicht der Sonderfachbeschränkung unterliegen sollen. In den Erläuterungen wird auf ein Erkenntnis des VwGH verwiesen, wonach unter der "allgemeinärztlichen Tätigkeit" eine Berufstätigkeit auf allen Ebenen der medizinischen Wissenschaft zu verstehen ist.
Außerdem soll aus Gründen der Transparenz die Bewilligung zum Führen einer Hausapotheke in der Ärzteliste erfasst und öffentlich ersichtlich sein. Weiters werden im Ärztegesetz Klarstellungen hinsichtlich der Telemedizin sowie kleinere Änderungen im Kammerrecht vorgenommen. Um das derzeit "gut funktionierende System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung" bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses weiterhin zu ermöglichen, soll ferner die dafür vorgesehene Frist auf Ende 2028 erstreckt werden, steht im Fokus der Änderungen im Suchtmittelgesetz, das ebenfalls novelliert wird. Bis dahin können unter bestimmten Voraussetzungen Dauerverschreibungen ausgestellt werden (532 d.B.).
Ausnahmeregelung für Übermittlung von Gesundheitsdaten per Fax wird um ein Jahr verlängert
In der letzten Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes war eine Ausnahmeregelung für die Übermittlung von Gesundheitsdaten per Fax enthalten, die nun Ende Juni 2026 ausgelaufen wäre. Da derzeit noch keine technischen Lösungen am Markt seien, die eine "Transportverschlüsselung zugunsten einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung" obsolet machen würde, schlagen die Koalitionsparteien in einem Initiativantrag die Verlängerung der Ausnahmebestimmung bis 30. Juni 2027 vor. Dies sei unerlässlich für das Funktionieren des österreichischen Gesundheitswesens, lautet die Begründung, in der auch auf ein entsprechendes Schreiben des Forums Österreichischer Spitalsmanagerinnen und Spitalsmanager an die Bundes-Zielsteuerungskommission verwiesen wird (938/A). (Schluss) sue