Parlamentskorrespondenz Nr. 578 vom 17.06.2026

Neu im Sozialausschuss

Wien (PK) – Ein Antrag der Koalitionsparteien enthält mehrere Änderungen im Zusammenhang mit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). So soll etwa das BauID-System neu geregelt werden. Außerdem soll der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung künftig für das gesamte Geschäftsjahr zur Verfügung stehen. Anpassungen gibt es auch bei der Berechnung der Abfertigung Alt für Personen, die eine Teilpension in Anspruch nehmen (917/A).

BauID-System wird neu strukturiert

Das BauID-System soll umstrukturiert werden. Mittels einer Identitätskarte für Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter können Kontrollorgane und Verantwortliche auf den Baustellen in diesem System überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Derzeit wird es durch die BauID-GmbH betrieben, die eine 100%-ige Tochter der BUAK ist. Künftig soll die BUAK selbst das System betreiben, wobei sie sich der BauID-GmbH als Dienstleisterin bedienen kann. Entsprechend werden die Zwecke des BauID-Systems neu strukturiert. Neu einbezogen werden soll die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Die BUAK hat künftig allen Arbeitnehmenden, die dem BUAG unterliegen, eine BauID-Karte auszustellen. Auch Arbeitnehmende bei Firmen mit Sitz im Ausland, die nach Österreich entsendet oder überlassen werden bzw. an einem Ort in Österreich arbeiten und Personen mit Anwartschaften gegenüber der BUAK haben Anspruch auf die Ausstellung einer BauID-Karte. Um das System zu nutzen, müssen sich Arbeitnehmende registrieren. Ihre Arbeitgeber können einen Dienstleistungsvertrag mit der BUAK zur Nutzung des Systems abschließen. Weiterhin soll die Teilnahme aber freiwillig erfolgen. Die Ausstellung der Karte und die Nutzung des BauID-Systems soll kostenfrei sein. Wenn Arbeitnehmende nicht dem BUAG unterliegen, müssen ihre Arbeitgeber für die Nutzung des BauID-Systems bezahlen.

Geregelt wird auch, dass die BUAK Lichtbilder aus verschiedenen Registern abfragen und speichern sowie die erforderlichen Daten verarbeiten darf. Um prüfen zu können, ob die gesetzlichen Verpflichtungen für Beschäftigte auf einer Baustelle einhalten werden, also ob sie etwa korrekt angemeldet sind, sollen die Möglichkeiten der Datenabfrage durch die BUAK beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ausgeweitet werden. Neu ist etwa, dass auch Daten von selbstständig Erwerbstätigen verarbeitet werden dürfen. Außerdem sollen Daten wie Geldleistungen aus der Krankenversicherungen, Bezüge vom AMS sowie Beginn und Ende der Vormerkung einer Arbeitslosigkeit abgefragt werden dürfen. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die für die Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der BUAK, des Amts für Betrugsbekämpfung und der ÖGK zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und von Sozialbetrug mittels einer Kontroll-App auf die Daten zugreifen können sollen.

Die Änderungen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sollen mit 1. Juli 2026 in Kraft treten. Die BUAK muss Arbeitnehmenden, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in aufrechtem Arbeitsverhältnis befinden, bis spätestens 30. Juni 2029 eine BauID-Karte ausstellen.

320 Stunden Schlechtwetterentschädigung

Anpassungen soll es auch bei der Schlechtwetterentschädigung für Beschäftigte am Bau geben. Derzeit wird der Anspruch in eine Winterperiode und eine Sommerperiode unterteilt, wobei keine Stunden vom Sommer in den Winter mitgenommen werden dürfen. Weil Bauaufträge sich immer mehr auf das gesamte Jahr verteilen würden, soll Spielraum für die Betriebe geschaffen werden: Künftig soll es einen Anspruch von 320 Stunden für das gesamte Geschäftsjahr (1. November bis 31. Oktober) geben. Die Änderung soll ab 1. November 2026 gelten.

Berechnung der Abfertigung Alt bei Teilpension

Für die Berechnung der Abfertigung Alt von Arbeitnehmenden, die dem BUAG unterliegen, soll eine Regelung für jene Personen geschaffen werden, die eine Teilpension in Anspruch nehmen. Bei der Teilpension können ältere Beschäftigte in Teilzeit arbeiten und parallel dazu bereits einen Teil ihrer Pension beziehen. Um Abfertigungsverluste zu vermeiden, soll bei der Berechnung der Abfertigung Alt für die Zeit der Teilpension jene Stundenanzahl herangezogen werden, die dem Arbeitsverhältnis vor Beginn der Teilpension zugrunde lag. Die Regelung soll mit 1. Juli 2026 in Kraft treten. (Schluss) kar

Themen