Parlamentskorrespondenz Nr. 590 vom 19.06.2026

Neu im Justizausschuss

Wien (PK) – Um nachhaltigeren Konsum und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollen mit einer Regierungsvorlage aus dem Justizressort EU-Vorgaben im Konsumentenschutz umgesetzt werden. Mit dem entsprechenden Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (530 d.B.) sollen Hersteller für bestimmte Verbraucherprodukte zur Reparatur verpflichtet werden.

So sollen Hersteller eine erworbenen Ware "unentgeltlich oder gegen einen angemessenen Preis" reparieren müssen. Die Warengruppen betreffen beispielsweise Smartphones und Tablets oder Haushaltsgeräte wie etwa Waschmaschinen und Geschirrspüler. Definiert werden dabei die zu reparierenden Teile und der Zeitraum der Verpflichtung, der je nach Produkt zwischen sieben und zehn Jahren ab letztem Inverkehrbringen des Modells beträgt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers soll entfallen, wenn eine Reparatur unmöglich ist.

In den Erläuterungen heißt es dazu allerdings etwa aus Konsumentenschutzsicht, das Vorhaben habe keine wesentlichen Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten in ihrem Verhältnis zu Unternehmen: Die Reparaturverpflichtung betreffe einen eingeschränkten Kreis an Waren, und Verbraucherinnen und Verbraucher müssten wie bei jedem anderen Reparaturbetrieb für die Reparatur zahlen.

Darüber hinaus soll künftig optional ein "Europäisches Formular für Reparaturinformationen" von Reparaturunternehmen dazu verwendet werden können, in standardisierter Form bestimmte Basisinformationen zu einer Reparatur zur Verfügung zu stellen.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

Entscheidet sich der Verbraucher oder die Verbraucherin noch im Rahmen der Gewährleistung für eine Reparatur anstatt für einen Austausch der mangelhaften Ware, soll sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr verlängern. Damit sollen Verbrauchern Anreize geboten werden, die Reparatur und nicht den Austausch der Ware zu wählen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Verbesserung soll laut Erläuterungen die Gewährleistungsfrist in diesem Fall auf insgesamt drei Jahre verlängert werden. (Schluss) mbu