Parlamentskorrespondenz Nr. 754 vom 17.07.2026

Atomhaftung für nukleare Schäden: Österreich weiterhin gegen Obergrenzen

Bundesregierung legt Bericht über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden vor

Wien (PK) – In der Frage der Haftung für nukleare Schäden beharrt Österreich weiterhin auf den Grundsätzen seines Atomhaftungsgesetzes, die vor allem einen österreichischen Gerichtsstand sowie unbegrenzte Haftung vorsehen. Dies verdeutlicht ein dem Parlament vorliegender Bericht der Bundesregierung (III-372 d.B.) über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden. Der mittlerweile neunte Bericht zu diesem Thema umfasst den Zeitraum von 2023 bis 2025.

Die internationalen Regelungen für Atomhaftungsfälle finden sich dem Bericht zufolge nach wie vor im Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie – es stammt aus dem Jahr 1960 mit späteren Zusatzprotokollen -, im Wiener Übereinkommen aus 1963 über die Haftung für nukleare Schäden sowie im Übereinkommen aus 1997 über ergänzende Entschädigungsleistungen für Nuklearschäden (CSC). Dabei sind in sämtlichen Regelungen Haftungsobergrenzen vorgesehen. Was die jüngsten Entwicklungen auf Unionsebene betrifft, sei von der EU-Kommission seit 2014 bereits mehrfach ein Vorschlag zum Thema Nuklearhaftung angekündigt, aber noch nicht vorgelegt worden. (Schluss) mbu


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