Parlamentskorrespondenz Nr. 757 vom 17.07.2026
Neu im Sozialausschuss
Regierungsvorlage mit steuerlich begünstigter "Aktivpension" und Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge
Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat ein umfangreiches Gesetzespaket mit insgesamt 16 Gesetzesnovellen vorgelegt. Zum einen soll damit das schon seit längerem angekündigte Vorhaben umgesetzt werden, Arbeiten im Alter – unter anderem durch Steuerbegünstigungen – zu attraktivieren. Zum anderen sind mehrere Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge geplant (592 d.B.).
15.000 € Steuerfreibetrag
Konkret sieht eine Änderung des Einkommensteuergesetzes vor, Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben und dennoch weiterarbeiten, einen Steuerfreibetrag von bis zu 1.250 € im Monat (15.000 € im Jahr) zu gewähren. Und zwar unabhängig davon, ob jemand seinen Pensionsantritt aufschiebt, also in seinem bisherigen Job weiterarbeitet, oder ob jemand neben dem Pensionsbezug einer anderen Tätigkeit nachgeht. Auch zwischen unselbstständiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit wird nicht unterschieden. Allerdings können Zuverdienende den sogenannten "Aktivitätsfreibetrag" nur dann geltend machen, wenn sie vor ihrem Pensionsantritt mindestens 40 Versicherungsjahre erworben haben, wobei für Frauen, anknüpfend an die schrittweise Erhöhung ihres gesetzlichen Pensionsalters, eine Einschleifregelung bis zum Jahr 2033 vorgesehen ist. Ihre notwendigen Versicherungszeiten sollen, beginnend mit 34 Jahren im Jahr 2028, jedes Jahr um zwölf Monate steigen. Zu den Versicherungszeiten gehören auch Ersatzzeiten wie beispielsweise Kindererziehungszeiten oder der Präsenzdienst.
Begünstigte müssen darüber hinaus künftig keine Pensionsversicherungsbeiträge mehr zahlen. Das gilt auch für selbstständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG versichert sind, wobei der fiktive Dienstgeberanteil in diesem Fällen weiterhin zu leisten ist. Damit sinken die Pensionsbeiträge für unter die "Aktivpension" fallende GSVG-Versicherte auf 10,18 %, für BSVG-Versicherte auf 9,36 % und für FSVG-Versicherte auf 11,01 %. Im Gegenzug zum Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge entfällt der besondere Höherversicherungsbetrag: Das heißt, die Pension wird für jene, die neben der Pension weiter erwerbstätig sind, nicht mehr aufgestockt. Zusatzkosten bringt das Paket für Dienstgeber: Sie müssen künftig auch für Beschäftigte über 65 die vollen – und nicht nur die halben – Pensionsbeiträge entrichten.
Für Personen, die bereits in Pension sind, sieht die Novelle zum Einkommensteuergesetz eine Sonderbestimmung beim "Aktivitätsfreibetrag" vor: Sie erhalten die Möglichkeit, sich nachträglich in die steuerliche Begünstigung "hineinzuarbeiten", um die nötigen Versicherungszeiten zu erreichen.
Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung ersparten Mittel sollen dem Gesetzespaket zufolge für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung gestellt werden. Demnach werden im Jahr 2028 26,7 Mio. € und 2029 54,6 Mio. € in einen neuen, vom AMS verwalteten Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen. Verwendet werden soll das Geld für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in Zusammenhang mit Umbrüchen in der Arbeitswelt stehen, insbesondere was die Digitalisierung und die Dekarbonisierung betrifft. Als Beispiele werden der zunehmende Einsatz von KI und Robotik sowie Ausbildungen für "Green Jobs" genannt.
Die Mindereinnahmen, die durch den Wegfall von Dienstnehmerbeiträgen entstehen, werden der Pensionsversicherung teilweise aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung abgegolten. Begründet wird das damit, dass die Arbeitslosenversicherung von der "Aktivpension" durch steigende Beitragseinnahmen und geringere Ausgaben profitiert.
100 Mio. € pro Jahr für Arbeitsmarktintegration älterer Personen
Begleitend zur "Aktivpension" ist außerdem vorgesehen, ab dem Jahr 2027 100 Mio. € für Beihilfen und Maßnahmen zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für ältere Personen bereitzustellen. Zudem sollen Dienstgeber in Branchen mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen einmal jährlich über bestehende Instrumente zur Erhöhung der Erwerbsquote Älterer informiert werden. Das betrifft etwa Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung wie fit2work oder Förderungen des Arbeitsmarktservice wie betriebliche Eingliederungsbeihilfen.
Begründet wird die "Aktivpension" von der Regierung unter anderem mit dem demographischen Wandel und dem Fachkräftemangel. So werden den finanziellen Erläuterungen zufolge im Jahr 2040 bereits 52,5 über 65-Jährige auf 100 Personen im erwerbsfähigen Aller kommen. 2024 waren es demnach nur 35,4. Vor diesem Hintergrund hält es die Regierung für notwendig, Arbeiten im Alter attraktiver zu machen. Angepeilt wird laut Finanzministerium, die Zahl der Personen, die über das gesetzliche Pensionsalter hinaus aktiv beschäftigt sind, von 150.000 im Jahr 2026 auf 180.000 im Jahr 2029 zu erhöhen. Das Sozialministerium geht bei seinen Kostenberechnungen hingegen von konstant 68.000 Zuverdienerinnen und Zuverdienern (davon knapp 40.000 Selbstständigen), sowie rund 22.000 Aufschieberinnen und Aufschiebern (davon rund 15.000 unselbstständig Beschäftigten), jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze, aus.
Den durch die "Aktivpension" erwarteten Steuerentfall gibt das Finanzministerium mit rund 125 Mio. € im Jahr 2027 und rund 186 Mio. € ab dem Jahr 2028 an, wobei ein Teil der Mindereinnahmen aufgrund des Finanzausgleichs auf Länder und Gemeinden entfällt. Dazu kommen laut Sozialministerium zusätzliche Kosten von mehr als 1,1 Mrd. € in den nächsten vier Jahren, wobei darin auch das Beschäftigungspaket für ältere Beschäftigte und der Arbeitsmarkt-Transformationsfonds inkludiert sind und die jährlichen Belastungen sukzessive – von 313 Mio. € im Jahr 2027 auf 249,3 Mio. € im Jahr 2030 – sinken. Ein kleiner Teil davon (insgesamt 20,7 Mio. € im vierjährigen Beobachtungszeitraum) geht zu Lasten der Sozialversicherung.
Maßnahmen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge
Zahlreiche Änderungen bringt das Gesetzespaket darüber hinaus im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. So sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig die Möglichkeit erhalten, die von den Unternehmen im Rahmen der "Abfertigung Neu" zu leistenden Beiträge in einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) zu veranlagen. Solche VVGs sind ab 2028 von den betrieblichen Vorsorgekassen (BV) als zweites Produkt neben der klassischen Abfertigungsveranlagung anzubieten. Ziel ist es, Beschäftigten durch längerfristige und risikoreichere Anlagen höhere Renditen zugänglich zu machen, wobei es den Beschäftigten obliegt, ob sie sich für eine klassische Veranlagung oder eine VVG entscheiden. Anders als bei der klassischen "Abfertigung Neu" entfallen bei VVGs nämlich die Kapitalgarantie und vorzeitige Auszahlungsmöglichkeiten bei arbeitgeberseitigen oder einvernehmlichen Kündigungen. Lediglich in Härtefällen – etwa bei Langzeitarbeitslosigkeit oder schwerer Erkrankung – kann in der Erwerbsphase, also vor Pensionsantritt, auf das angesparte Kapital zugegriffen werden.
Um die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen, sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, erworbene Abfertigungsanwartschaften – wie sie etwa nach einer arbeitgeberseitigen oder einvernehmlichen Kündigung entstehen – kostenfrei in eine Pensionskasse zu übertragen. Derzeit ist das nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat, was laut Erläuterungen nur für rund 25 % der Beschäftigten gilt. Zu diesem Zweck sind überbetriebliche Pensionskassen künftig verpflichtet, ein Standardprodukt (SpÜV) anzubieten.
Damit wird für Betroffene die Möglichkeit geschaffen, eine lebenslange steuerfreie Zusatzpension zu erwerben, wird dazu in den Erläuterungen festgehalten. Derzeit seien nur prämienbegünstigte Eigenbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerfrei gestellt. Allerdings ist zu beachten, dass nach einer Übertragung von Anwartschaften an eine Pensionskasse die üblichen Bestimmungen für Pensionskassen gelten und man damit bei Pensionsantritt nicht mehr frei über die Abfertigungsansprüche verfügen kann. Darüber sind die Betroffenen umfassend zu informieren. Zudem sind die eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten auf die Anwartschaft bei Wahl einer VVG zu berücksichtigen. Alternativ ist auch die Übertragung von Abfertigungsanwartschaften als Einmalprämie in eine bereits abgeschlossene Lebensversicherung möglich, auch hierfür ist künftig keine Versicherungssteuer zu entrichten.
Die Steuerfreistellung soll auch für besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung und für Beiträge gelten, die Arbeitgeber für sich selbst einzahlen. Die Kosten für die neuen steuerlichen Begünstigungen werden vom Finanzministerium auf jährlich insgesamt 5 Mio. € ab 2027 geschätzt, wobei 3,34 Mio. € auf den Bund entfallen.
Automatische Zusammenführung von BV-Konten
Darüber hinaus, sieht die Sammelnovelle vor, BV-Konten, auf die schon seit längerem keine Einzahlungen mehr getätigt wurden, automatisch mit einem aktiven BV-Konto zusammenzuführen. Dadurch sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr Überblick über ihre Ansprüche erhalten. Konkret geht es dabei um einen Beobachtungszeitraum von drei Jahren, wobei Übergangsregelungen bis Ende 2030 vorgesehen sind und den Betroffenen eine Widerspruchsmöglichkeit bleibt. Der Deckel der Vermögensverwaltungskosten für betriebliche Vorsorgekassen wird ab 2027 von 0,8 % der veranlagten Gelder auf 0,6 % gesenkt. BV-Kassen sollen überdies nur noch der Aufsicht der FMA und nicht mehr den Bestimmungen des Bankwesengesetzes unterliegen.
Den Pensionskassen wird außerdem mehr Flexibilität bei Anlagestrategien und Risikoprofilen ermöglicht. Damit will die Regierung gemäß den Erläuterungen auch die Umsetzung von Lebensphasenmodellen unterstützen. Außerdem wird der Abfindungsgrenzbetrag – also jener Betrag, der den Versicherten bei Pensionsantritt bar ausgezahlt werden kann und nicht verrentet werden muss – von derzeit 16.500 € auf (valorisierte) 20.000 € erhöht. Gleichzeitig wird klargestellt, dass geleistete Eigenbeiträge bei der Berechnung dieses Betrags unberücksichtigt bleiben. Durch diese Bestimmungen will man den Erläuterungen zufolge nicht nur den Zugriff auf das angesparte Kapital erleichtern, sondern auch Kleinstpensionen vermeiden.
Unterliegt jemand einer betrieblichen Pensionsversicherung und wird das Arbeitsverhältnis vor Pensionsantritt beendet, soll der Beschäftigte laut Gesetzesentwurf künftig dann eine Barabfindung beanspruchen können, wenn die erworbene Anwartschaft unter 10.000 € (der Hälfte des Abfindungsgrenzbetrags) liegt. Zudem sind freiwillig geleistete Eigenbeiträge auf Wunsch in vollem Umfang abzufinden. Neu ist schließlich eine Regelung für Politikerinnen und Politiker. Wer die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit in Anspruch genommen hat, einen Teil seines Bezugs in einen Beitrag für eine ausgewählte Pensionskasse umzuwandeln, kann sich künftig sechs Monate nach Beendigung seiner Funktion einmalig bis zu 20.000 € aus den geleisteten Eigenbeiträgen auszahlen lassen. (Schluss) gs
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