Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 16. April 1997 betreffend ein Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anlage und Erklärungen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Ferner bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 16. April 1997 betreffend ein Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe samt Anhängen und Erklärung.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Ferner bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
5. Punkt
Beschluß des Nationalrates vom 16. April 1997 betreffend ein Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten samt Erklärungen (127, Zu 127 und 655/NR sowie 5433/BR der Beilagen)
Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zum 5. Punkt der Tagesordnung. Es ist dies ein Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten samt Erklärungen.
Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Dr. Reinhard Eugen Bösch übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.
Berichterstatter Dr. Reinhard Eugen Bösch: Herr Vizepräsident! Meine Damen und Herren! Das gegenständliche Übereinkommen trat am 1. September 1993 in Kraft und gilt derzeit für Bulgarien, Finnland, Großbritannien, Italien, Litauen, die Niederlande, Norwegen und die Schweiz und steht allen Staaten zur Teilnahme offen, die Mitglieder des Europarates sind oder als Nichtmitglieder an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben. Österreich hat am 10. Juli 1991 das Übereinkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.
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