Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 37. Sitzung / Seite 114

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Vorstellungen im Suchtgiftbereich geschieht, so sehe ich überhaupt keine Veranlassung, das nicht auch auf andere Bereiche vergleichbarer Art auszudehnen. Natürlich muß man sich darüber im klaren sein, daß eine Provokation nicht zulässig ist, aber das scheinbare Eingehen auf Anbote, wie es ja Gegenstand der von der Frau Abgeordneten zitierten Situation war, fällt jedenfalls unter die getroffene Regelung, die sogenannte Foregger-Doktrin.

Die Erörterungen der letzten Tage und Wochen haben auch bewußt gemacht, daß das österreichische Sexualstrafrecht, das im Kern aus den sechziger Jahren stammt, in seiner Gestaltung den heutigen Anforderungen nicht durchwegs entspricht. Dabei geht es nicht bloß um eine dem heutigen Verständnis vom Rechtsgüterschutz entsprechende Überarbeitung, die bereits mit der Strafgesetznovelle 1989 eingeleitet wurde, sondern um die wirksame Bekämpfung neuer Formen sexueller Ausbeutung, wie etwa im Bereiche der Prostitution oder des internationalen Frauenhandels.

Dabei stellt sich aus heutiger Sicht auch die Frage, ob es einen ausreichenden strafrechtlichen Schutz Unmündiger und Jugendlicher gegen subtiler gewordene Formen der sexuellen Ausbeutung gibt oder ob in dieser Hinsicht Randzonen und Lücken bestehen, die zu schließen sind.

Eine tiefergehende Überprüfung des Sexualstrafrechts wird durch ein Zusammenwirken mit Juristen, Kinderpsychologen und Sozialarbeitern erfolgen. Eine von mir eingesetzte interdisziplinär zu besetzende Arbeitsgruppe wird diese Prüfung unverzüglich aufnehmen und legislative Vorschläge erstatten. Es kann und darf uns dabei nicht um eine Augenblicks- oder Anlaßgesetzgebung gehen, sondern um eine seriöse Weiterentwicklung der Rechtsordnung im Sinne der bewährten Grundsätze einer ausgewogenen Justizpolitik, die schon im Interesse der österreichischen Jugend und im Interesse des österreichischen Rechtsstaates um Konsens und Sachlichkeit bemüht ist. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

16.25

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Wir gehen nunmehr in die Debatte ein.

Ich mache darauf aufmerksam, daß geschäftsordnungsgemäß kein Redner länger als 10 Minuten sprechen darf, aber jedem Klub eine Redezeit von 25 Minuten zukommt. Ich mache weiters darauf aufmerksam, daß sich die Reihenfolge der Redner nach § 60 Abs. 2 der Geschäftsordnung bestimmt und nicht ausnahmsweise nach Abs. 4, wie das bei einer Dringlichen Anfrage der Fall wäre.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Apfelbeck. Ich erteile es ihr.

16.25

Abgeordnete Ute Apfelbeck (Freiheitliche): Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Herr Bundesminister! Frau Abgeordnete Fekter! Es wäre schön, würden Ihren Worten auch Taten folgen. Im vorliegenden Dringlichen Antrag ist allerdings derartiges überhaupt nicht enthalten. Eine verstärkte Strafe oder dergleichen ist in diesem Antrag überhaupt nicht enthalten.

Aber darf ich zurückblicken: Im Jahr 1991 habe ich hier im Hohen Haus eine Informationsveranstaltung zum Thema Kinderpornographie abgehalten, weil ich wollte, daß die Abgeordneten genau wissen, was sich hinter dem Wort "Kinderpornographie" überhaupt verbirgt, nämlich die gemeinste, die brutalste Schändung unserer Kinder, damit die Abgeordneten auch wissen, worüber sie dann abstimmen.

Einige der Abgeordneten – sie sitzen noch in unseren Reihen – haben geweint. Einigen ist schlecht geworden, und sie mußten den Saal verlassen.

1994, bei der Beschlußfassung dieses Gesetzes, war alles vergessen, das Leid und die Qualen der Kinder. Der Koalitionszwang war ihnen lieber, war ihnen wichtiger. Und der heutige Antrag ist das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben ist. Ich verstehe einfach nicht, daß Sie sich für einen solchen Antrag hergegeben haben, meine Damen und Herren. (Beifall bei den Freiheitlichen.)


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