Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 58. Sitzung / Seite 40

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Meine Damen und Herren! Weitere für den Mieter wesentliche Neuerungen sind, daß, auch wenn der Vertrag auf drei Jahre oder länger abgeschlossen wurde, der Mieter nach Ablauf eines Jahres bereits das Recht hat – auch bei einem Zehnjahresvertrag! –, den Mietvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist aufzukündigen.

Die Rückforderungsmöglichkeit von überhöhten Mietzinsen – und darauf wurde auch bereits hingewiesen; das war eine besondere Forderung von meiner Fraktion – wird auf die Dauer der Befristung plus ein halbes Jahr, also auf maximal zehneinhalb Jahre, ausgedehnt, und zwar für die gesamte Dauer, also nicht nur für maximal drei Jahre, wie das handelsrechtlich üblich ist. Damit kann, meine Damen und Herren, sichergestellt werden, daß die Mieter ihre Rechte auch tatsächlich in Anspruch nehmen können und nicht deswegen darauf verzichten, weil sie dann immer noch auf eine Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag hoffen.

Ein weiterer Anreiz, längere Befristungen beziehungsweise gleich unbefristete Verträge zu wählen, liegt in den vereinbarten Mietzinsabschlägen, und da gilt das Motto: Je kürzer die Vertragsdauer, desto ungünstiger für den Vermieter. Wir haben da Prozentsätze von 10 bis 30 Prozent entsprechend den verschiedenen Zeiten, die man aus dem Gesetz ersehen kann, festgelegt.

Sinnvoll haben wir auch gefunden, daß eine Umwandlung eines befristeten Vertrages in einen unbefristeten Vertrag durch einfache Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter erfolgen soll, und der Vermieter soll dann das Recht bekommen, daß er jenen Betrag, der in der befristeten Zeit als Abschlagsbetrag gegolten hat, auch vom Mieter nachbezahlt bekommt, der sich damit einen unbefristeten Mietvertrag erkaufen kann. Ich halte das für gut. Sinnvoll in dieser Frage wäre allerdings, daß dann der Mieter auch einmal die Mietzinshöhe überprüfen läßt, damit sein gesamter, auf unbestimmte Mietdauer festgelegter Mietzins auch stimmt.

Für bestehende Dreijahresverträge bedeutet dies eine Verlängerung um mindestens drei und maximal sieben Jahre, allerdings mit jenen Mietzinsabschlägen, die sich auch für neue Mietverträge ergeben.

Es ist weiters eine einmalige, nicht schriftliche, zum Beispiel stillschweigende Verlängerung möglich – das hat Kollege Schwimmer ja auch schon gesagt –, und ich halte das wirklich auch für sehr, sehr gut.

Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß wir mit dem hier heute in Diskussion stehenden und zum Beschluß bringenden Gesetz, mit dieser Novelle, doch einen wesentlichen Schritt auch wieder in Richtung weiterer Wohnsicherheit gehen können. Ich möchte noch einmal sagen: Für die sozialdemokratische Fraktion sind befristete Verträge grundsätzlich nicht das Ziel. Aber in der Situation, in der wir uns jetzt befinden, ist der Kompromiß in der Form, wie wir ihn jetzt geschlossen haben, akzeptabel.

Erlauben Sie mir, sehr geehrte Damen und Herren, last, but not least dem Herrn Bundesminister und seinen Beamten für die wirklich konstruktive und gute Zusammenarbeit herzlichen Dank zu sagen. Ich hoffe und bin eigentlich sicher, daß das auch in Zukunft so sein wird. – Ich danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

10.51

Präsident Dr. Heinz Fischer: Als nächste zum Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Petrovic.

10.51

Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic (Grüne): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Mietrecht ist eine für die Bevölkerung, für Hunderttausende Menschen in diesem Lande extrem wichtige Materie, eine Materie, die eigentlich viel zu schade ist, um hier ein Experimentierfeld zu eröffnen, noch dazu, wenn Expertinnen und Experten jeweils vor jeder Änderung sehr genau gesagt haben, was passieren wird. Nur: Sie wollten es nicht hören, Herr Abgeordneter Schwimmer, Herr Abgeordneter Eder!


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