Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 103

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Die nächste Wortmeldung liegt vom Herrn Abgeordneten Mag. Barmüller vor. – Bitte, Herr Abgeordneter. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 15 Minuten – ist das richtig?

14.33

Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Jawohl, ich werde 15 Minuten Redezeit in Anspruch nehmen, denn es ist tatsächlich so viel zu dieser kleinen Änderung zu sagen.

Wir konnten anfangs gar nicht glauben, daß man dabei so viel falsch machen kann, aber es ist passiert, Herr Bundesminister. Ich möchte darauf zurückkommen, was ich im Ausschuß schon angeschnitten habe und was zum Teil übernommen worden ist.

Ich möchte jetzt gar nicht hinzufügen, Herr Abgeordneter Parnigoni, daß noch immer übersehen worden ist, daß die Numerierung insgesamt nicht stimmt und auch der Abänderungsantrag nicht stimmt, weil die Ziffer 2, von der Sie hier gesprochen haben, zur Gänze fehlt und nicht klar ist, wo sie tatsächlich hineingehört. Aber Sie werden es sicher denjenigen, die das umsetzen müssen, so erläutern können, daß wirklich klar ist, was aufgrund Ihres Abänderungsantrages geändert werden muß.

Meine Damen und Herren! Mir fällt aber auf – und ich glaube, genau darum geht es –, daß mit dieser Gesetzesstelle, die hier novelliert wird, in Wahrheit nicht die Möglichkeit geschaffen wird, faire Wettbewerbsbedingungen zu etablieren, sondern man macht sozusagen ein Postschutzgesetz.

Ich kann Ihnen das auch belegen, Herr Abgeordneter Parnigoni, und möchte da beginnen, wo die Diskussion schon einmal begonnen hat, nämlich beim Konzessionsentgelt. Es ist immer wieder von der Berücksichtigung eines fairen Wettbewerbes gesprochen worden, es ist davon die Rede gewesen, daß die Begriffe: fairer Wettbewerb, funktionierender Wettbewerb, vollständiger Wettbewerb wirtschaftliche Bedeutung haben. Es sind dies alles Begriffe, die auch in den Erläuternden Bemerkungen nachzulesen sind, die aber nirgends eine genaue Definition erfahren, die also sehr unbestimmte Gesetzesbegriffe sind und daher auch in bezug auf den Artikel 18 Abs. 1 B-VG zumindest noch präzisierungswürdig sind, wenn man nicht eine Verfassungswidrigkeit riskieren will. Das ist bereits angeschnitten, aber nicht aufgegriffen worden.

Wenn Sie jetzt im Bericht des Verkehrsausschusses anführen, daß es um die Gleichbehandlung verschiedener, in Konkurrenz zueinander stehender Konzessionsinhaber geht, wenn es um diese Komponente der Gleichbehandlung geht, dann heißt das eigentlich, daß neu eintretende, nach den bisher auf dem Markt tätigen Unternehmen eingetretene Firmen zumindest nicht niedrigere Lizenzgebühren bezahlen dürften, als zum Beispiel der zweite oder erste Eintretende bezahlt hat.

Warum? – Die Post ist in diesem Bereich übermächtig. Mit ihren 370 000 Konsumenten im Mobilfunkbereich ist sie die absolut beherrschende Größe auf diesem Markt.

Jetzt ist interessant, daß ein nachfolgendes Unternehmen, die Firma max.mobil, nur 17 000, 20 000, 25 000 Konsumenten – etwa in dieser Größenordnung – bedient, ein neu eintretender Mitbewerber aber natürlich noch weniger Konsumenten haben wird. Das heißt aber, daß in der jetzigen Situation die neu eintretenden Kleinen gegenüber der Post, die so übermächtig ist, jedenfalls einen Wettbewerbsnachteil haben, weil die Post in diesem Bereich einfach die größere ist. Sie dominiert derzeit den Markt zur Gänze.

Wenn es aber so ist, daß Sie jetzt vom dritten Eintretenden ein geringeres Entgelt für die Konzession verlangen, dann bedeutet das – ich sage es nur der Vollständigkeit halber –, daß der Unternehmer, der als zweiter eingetreten ist, sowohl der Post als auch dem Neueintretenden gegenüber einen Nachteil hat. Daher muß etwa die Gleichbehandlung so interpretiert werden, daß zumindest die Konzessionsentgelte, die von den Privaten bezahlt werden, gleich hoch sein müssen.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite