"Nach § 26 wird ein § 26a eingefügt:
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu einem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.
(2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
(3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam."
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Ich glaube, daß der Inhalt aus dieser Formulierung so klar hervorgeht, daß ich keine weiteren Erläuterungen abgeben muß.
Ich komme nun zum nächsten Abänderungsantrag. Es geht darum, daß der Rolle der Schauspieler Rechnung getragen werden muß, was den Erfolg oder auch Mißerfolg eines Filmes ausmacht. Es ist zwar so, daß durch die richtige Auslegung der derzeitigen Bestimmungen die Schauspieler schon jetzt am finanziellen Erfolg beteiligt werden könnten. Tatsache ist allerdings, daß dies in der Praxis nicht der Fall ist und daß vor allem die Filmproduzenten es ablehnen. Und dazu kommt – auch das ist eine EU-Sache, vielleicht werden Sie dann soweit sein, wenn die EU uns hier zur Ordnung ruft –, daß dies auch den EU-Vermiet- und Verleihrichtlinien widerspricht. Ich will nicht warten, bis uns die EU zur Ordnung ruft, sondern ich glaube, daß es unser Selbstverständnis sein muß, den Schauspielern ein Recht zuzugestehen.
Ich bringe daher folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
Die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 wird wie folgt geändert:
Der § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
"22. § 69 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Filmherstellers oder eines Werknutzungsberechtigten; Art. VI Abs. 3 UHG-Novelle 1996 gilt entsprechend."
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Nun komme ich zum letzten Abänderungsantrag – Klara, wenn du deinen Antrag einbringst, mußt du auch so schnell reden, denn wir haben nicht mehr viel Zeit –: Es geht in diesem Falle – das wurde von den anderen Kollegen schon angesprochen – um eine – ich sage jetzt einmal – wirklich willkürliche Frist, wenn es um die Neuregelung des Film-Urheberrechtes geht. Hier hat sich der ORF offensichtlich sehr leicht durchgesetzt; die Verbindungen zwischen den Regierungsparteien und dem ORF sind ja gut. Der ORF konnte also eine Übergangsregelung durchsetzen, sodaß die Beteiligung der Filmschaffenden an den Erlösen erst für jene Filme gilt, die nach dem 1. Jänner 1970 produziert wurden. Ich will jetzt gar nicht die Ziffer nennen. – Sie können es sich selbst im Gesetz anschauen, wenn es Sie näher interessiert. Das ist völlig willkürlich und bedeutet eine Ungerechtigkeit jenen gegenüber, die vorher produziert haben. Wir glauben, daß die Frist überhaupt wegfallen soll. Daher unser Antrag.