Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 19. Sitzung / Seite 28

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lich eingehen, weil diese auch eher grundsätzlich gestellt ist, und ich darf hier primär die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz in dieser Frage beleuchten. Diese ist nur und ausschließlich für Angelegenheiten des Zivil- und Strafrechtes gegeben. Alle Fragen, die mit dem Parteiengesetz, mit anderen Verwaltungsmaterien in diesem Zusammenhang, mit der inneren Organisation und den Statuten der Parteien im Zusammenhang stehen, haben mich hier im Rahmen dieser Beantwortung nicht zu interessieren.

Ich werde auch darauf achten, dass nicht der Eindruck entsteht, dass in irgendeiner Form in die Entscheidung unabhängiger Gerichte eingegriffen wird oder diese präjudiziert werden. – Es ist also nur eine allgemeine Darstellung und eine prinzipielle Rechtsauskunft möglich. Eine Einzelprüfung durch die Gerichte muss immer vorbehalten bleiben.

Was die Konkursfähigkeit einer politischen Partei anlangt, sei darauf verwiesen, dass über jede natürliche und/oder juristische Person ein Konkursverfahren eröffnet werden kann. Voraussetzung dafür ist Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.

Politische Parteien sind in Österreich derzeit prinzipiell nach dem Parteiengesetz organisiert. Sie erhalten Rechtspersönlichkeit durch Hinterlegung der Satzungen. Da politische Parteien Rechtspersönlichkeit haben, sind sie somit auch konkursfähig.

Zur Frage der zivilrechtlichen Haftung von Organen politischer Parteien möchte ich auf Folgendes verweisen: Alle politischen Parteien haben Organe, durch die sie vertreten werden. Wegen deliktischen Verhaltens können diese Organe naturgemäß schadenersatzpflichtig werden, und zwar sowohl gegenüber den eigenen Mitgliedern als auch gegenüber Dritten – und all dies gerade im Zusammenhang mit allfälligen insolvenzrechtlichen Fragen.

Im Besonderen ist darauf zu verweisen, dass nach § 69 der Konkursordnung binnen 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss, und zwar von den zuständigen Organen. Dem kann unter anderem dadurch begegnet werden, dass innerhalb dieser Frist ein Ausgleichsverfahren eröffnet wird. Darüber hinaus kann naturgemäß ein Organ einer juristischen Person, also auch einer politischen Partei, den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach geltendem Recht, § 159 StGB, verwirklichen.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den weiteren Tatbestand der betrügerischen Krida. Diese beiden Tatbestände sind im § 156 StGB beziehungsweise § 159 StGB geregelt. – Weil es möglicherweise für Sie eher von Interesse ist, gehe ich kursorisch und nur in groben Zügen auf den Tatbestand der fahrlässigen Krida ein. Dieser Tatbestand wird verwirklicht, wenn fahrlässig, also sorgfaltswidrig, eine Zahlungsunfähigkeit von einem Organ dadurch herbeigeführt wird, dass zum Beispiel die Überschuldung durch unverhältnismäßige Kreditbenützung eintritt oder dieses Organ in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit die Gläubigerbefriedigung vereitelt oder schmälert, zum Beispiel wiederum durch Eingehen einer neuen Schuld, durch nicht rechtzeitige Beantragung der Konkurseröffnung und so weiter.

Nicht zuletzt verweise ich auch darauf, dass der Tatbestand der fahrlässigen Krida derzeit in Diskussion steht und möglicherweise in Bälde novelliert beziehungsweise geändert wird. – Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP. – Abg. Dr. Petrovic: Wegen Rosenstingl vielleicht?)

10.19

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke, Herr Bundesminister.

Wir gehen in die Debatte ein. Die Redezeit beträgt ab jetzt 5 Minuten. Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Kostelka. – Bitte.

10.20

Abgeordneter Dr. Peter Kostelka (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Nach der Geschäftsordnung dient die Aktuelle Stunde der Aussprache über wichtige aktuelle Fragen der Vollziehung des Bundes. Ich


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