Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 203

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Zu Z 19:

Die Änderung dient der Vereinheitlichung von Fristen mit gleicher Funktion.

Zu Z 19:

Wenn eine Nichtigkeitsberufung und eine Schuldberufung auch als Berufung gegen den Strafausspruch gelten, ist es umso mehr angezeigt, die Wirkung dieser Berufungen auch auf die privatrechtlichen Ansprüche zu erstrecken, soferne der Angeklagte durch den Ausspruch darüber beschwert ist. Außerdem wird durch die Ergänzung erreicht, dass die verlängerten gesetzlichen Fristen für die Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen Schuld im einzelrichterlichen Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz nicht auch für Berufungen bloß gegen den Schuldausspruch und den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche gelten (vgl. dazu § 489 Abs. 1 zweiter Satz neu).

Zu Z 23:

Die Frist wird zur Vereinheitlichung und damit Vereinfachung an die des § 286 Abs. 1 für den Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof angeglichen.

Zu Z 26:

Mit der Änderung soll erreicht werden, dass, wie in den Vorbemerkungen begründet, die Neuregelung betreffend die Fristen für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Gegenausführung hiezu auch für die Berufung und die Gegenausführung hiezu im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Geltung hat.

*****

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Stoisits. – Bitte.

21.08

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Im Anschluss an die Ausführungen von Frau Dr. Fekter ein paar Worte zum Umgang mit umfangreichen Entwürfen wie dem, den die Dozenten Lewisch und Soyer und Herr Dr. Zitta – alle drei genannten Herren sind Rechtsanwälte – im Auftrag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ausgearbeitet haben.

Es ist in dieser Bundesregierung ja jetzt irgendwie ein bisschen schick geworden, sich im Zusammenhang mit der Krise, in der der Herr Bundesminister steckt – in der politischen Krise, nicht in der inhaltlichen, was die StPO angeht –, zur Selbststützung ständig auf den Ratschlag und auf die Unterstützung der Rechtsanwälte zu berufen. Und dann macht einmal der Österreichische Rechtsanwaltskammertag etwas, was den Herrn Bundesminister und das ganze Justizressort und auch die Frau Vorsitzende des Justizausschusses mehr als freuen müsste, nämlich einen super fundierten, von niemandem kritisierten Entwurf (Abg. Dr. Fekter: Ja, freut uns auch!), den man sozusagen nur abzuschreiben bräuchte. (Abg. Dr. Fekter: Aber den schießen wir nicht aus der Hüfte! Den schicken wir in die Begutachtung!)

Darum, meine sehr geehrten Damen und Herren, haben wir am Montag in den Beratungen des Justizausschusses ja auch die Anregung gemacht: Wenn es darum geht, nicht aus der Hüfte zu schießen, dann könnte man ja die Strafprozessnovelle in Bezug auf die Fristen aussetzen – denn es ist ja auch genügend Zeit, weil der Verfassungsgerichtshof ja die Frist bis Mitte nächsten Jahres gelegt hat – und diese umfassende Fristen-Novelle, so wie sie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag vorschlägt, dann beschließen.

Aber diese Regierung geht ja nach dem Prinzip vor: "Speed kills quality". So etwas kommt doch nicht in Frage! (Abg. Dr. Fekter: Nein, sondern nach dem Prinzip: Quality wins!) Es geht Ihnen doch überhaupt nicht darum, etwas Ordentliches und Fundiertes zu beschließen, sondern es muss halt irgendetwas beschlossen werden. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das ist


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