Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 57. Sitzung / Seite 272

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im Rahmen von Auslandseinsätzen als Zeitsoldat oder im außerordentlichen Präsenzdienst geleistet wurden, voll als Beitragszeiten für die Pensionsberechnung anerkannt werden.

Es ist meiner Ansicht nach sinnvoll, gerade in einer Zeit, in der wir über die Finanzierbarkeit unseres Sozialsystems nachdenken, zuerst einmal darüber nachzudenken, was es kostet – und dann zu schauen, wie wir, hoffentlich gemeinsam, die Mittel dazu bereitstellen.

Ich würde mir wünschen, dass man in Zukunft konstruktiv nach Lösungen sucht und sie auch gemeinsam mitträgt, statt hier nur Fundamental-Opposition zu betreiben und letztlich zu versuchen, das Trennende vor das Gemeinsame zu stellen. Die Sicherheit unseres Landes sollte für uns alle ein gemeinsames Anliegen sein. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

2.29

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Bösch zu Wort gemeldet. Die Uhr ist wunschgemäß auf 3 Minuten eingestellt. – Bitte.

2.29

Abgeordneter Dr. Reinhard Eugen Bösch (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Abänderungsantrag der Abgeordneten Jung und Murauer zur Regierungsvorlage 357 der Beilagen ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jung, Murauer und Kollegen zur Regierungsvorlage 357 der Beilagen betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Vorlage in der Fassung des Ausschussberichtes 438 der Beilagen wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 1 wird im § 3 Abs. 2 die Prozentangabe "15,51 vH" durch die Prozentangabe "19,47 vH" ersetzt.

2. Im Art. 1 werden dem § 61 folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:

"(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der

1. vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2. nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der Z 1 für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genannten Leistungen mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 fortzuführen.

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.


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