Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 69. Sitzung / Seite 72

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der vom Herrn Abgeordneten Kiss in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Kiss, Jung und Genossen ist auch schriftlich überreicht und genügend unterstützt; er steht daher mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kiss, Jung und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (555 d. B.) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie ein Truppenaufenthaltsgesetz erlassen wird (428 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (555 d. B.) betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial und das Waffengesetz 1996 geändert werden sowie ein Truppenaufenthaltsgesetz erlassen wird (428 d. B.), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I Z 2 wird der Punkt am Ende des § 1 Abs. 4 KMG durch einen Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:

"dies gilt auch für jede andere grenzüberschreitende Verbringung außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union."

2. In Artikel I lautet Z 4:

"4. § 3 Abs. 1a lautet:

,(1a) Abs. 1 steht einer Bewilligung nicht entgegen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial eine Maßnahme darstellt, um

1. einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder

2. einen Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union oder

3. einen Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder

4. sonstige Friedensoperationen entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation,

durchzuführen, soweit dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen.‘"

3. In Artikel I lautet die Z6:

"6. Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

,(6) Die Bewilligung darf für Kriegsmaterial, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist, nicht erteilt werden.


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