Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 72. Sitzung / Seite 75

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Dies soll nicht im Wege einer Teilungsklage geschehen, um zu ermöglichen, daß im Konfliktfall eine/r die Wohnung behalten kann.

Erheben beide Anspruch auf die Wohnung, hat das Gericht summarisch die finanziellen Möglichkeiten zu überprüfen und entscheidet anschließend das Los. Nur bei massiv ungleicher Interessenlage gibt es eine gerichtliche Eingriffsmöglichkeit. Dabei ist an Fälle gedacht, in denen die Wohnung z.B. für einen Teil behindertengerecht eingerichtet wurde, eine/r schwer krank ist und eine Pflegestruktur in der Umgebung hat oder an Fälle, in denen bei einem/einer der Lebensgefährt/inn/en Kinder bleiben, die in unmittelbarer Nähe in die Schule gehen und wo ein dazugehöriges Versorgungsnetz vorhanden ist. Dies sollen aber Ausnahmesituationen sein. Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor und scheint die Übernahme der Wohnung nicht finanziell ausgeschlossen, entscheidet also das Los.

In einem zweiten Schritt hat das Gericht, so es diesbezüglich nicht zu einer Einigung kommt, mittels Sachverständigen den Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln. Das Gericht hat in etwa prozentuell zu ermitteln, wer wie zum Erwerb und Erhalt der Wohnung etwas eingebracht hat. Der erwerbende Lebensgefährte/die erwerbende Lebensgefährtin hat dem/der anderen dessen/deren, so ermittelten prozentuellen Anteil vom Verkehrswert zu ersetzen. Das Gericht hat den erwerbenden Lebensgefährten/die erwerbende Lebensgefährtin zur Zahlung zu verpflichten. Hiebei kann eine Teilzahlung für einen Zeitraum von drei Jahren bewilligt werden.

So keine/r Anspruch auf die Wohnung erhebt oder klar absehbar ist, daß keine/r die Übernahme der Wohnung finanzieren kann, hat das Gericht eine öffentliche Versteigerung vorzunehmen und ist der Versteigerungserlös anteilig (wieder unter Ermittlung der tatsächlich eingebrachten Mittel zum Erwerb und Erhalt) auszubezahlen.

Zu Z 10:

§ 26 Abs. 1 Z 1a Auflösung im Außerstreitverfahren:

So es bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Streitigkeiten kommt und gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird, soll es schnell und unkompliziert zu einer Aufteilung kommen. Weiters soll beiden Teilen klar sein, daß sie, Gerichts-, Sachverständigenkosten sowie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung selbst zu tragen haben.

*****

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Knerzl. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten. – Bitte.

12.51

Abgeordneter Anton Knerzl (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundeskanzler! Frau Vizekanzlerin! Hohes Haus! Geschätzte Damen und Herren! Ich möchte eingangs Frau Abgeordneter Prammer ein paar Wortspenden widmen. Sie hat in ihren Ausführungen hier von den österreichischen Familien und von der Armutsgefährdung unserer Familien gesprochen. – Ich möchte Sie erinnern, Frau Prammer: Sie waren an der Regierung! Sie haben uns das Schuldendesaster von 2 000 Milliarden Schilling hinterlassen! Halten Sie sich das vor Augen und berücksichtigen Sie, dass das Kinderbetreuungsgeld gerade eine Abhilfe gegen die Armut ist! Ich glaube, Sie haben das Kinderbetreuungsgeld in der Form, wie wir es vorstellen, noch nicht erkannt. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Dr. Grollitsch: Sehr richtig!) Ich würde sogar meinen, Sie haben das Thema der Tagesordnung verfehlt.

Mutige Ideen mit Herz und Verstand für österreichische Familien – das ist unser Einstieg in eine moderne Familienpolitik, meine Damen und Herren. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Widerspruch der Abg. Silhavy. )

Das Kinderbetreuungsgeld, das ab 1.1.2002 österreichweit ausbezahlt wird, ist nicht nur die Einlösung eines freiheitlichen Wahlversprechens, sondern wir sorgen damit auch dafür, fami


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