Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 74. Sitzung / Seite 165

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung; darüber hinaus wird er im Saal verteilt und dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Reindl, Dr. Feurstein und Kollegen zum Antrag 438 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2001) in der Fassung des Ausschußberichtes 699 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

"4a. Im § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3 wird in lit. a jeweils der Ausdruck ,L 1‘ durch den Ausdruck ,L 1 und L PA‘ ersetzt."

2. Im Art. 2 lautet die Z 8:

"8. Dem § 175 wird folgender Abs. 37 angefügt:

,(37) § 13c samt Überschrift, § 20c Abs. 3 und 6, § 22 Abs. 2 und § 83a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen. § 61b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.‘"

3. Im Art. 3 Z 37 lautet § 62j Abs. 2:

"(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen."

4. Im Art. 6 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

"5a. § 50 Abs. 11 lautet:

,(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach


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