Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 83. Sitzung / Seite 72

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben verlesene Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Baumgartner-Gabitzer, Dr. Krüger und Kollegen ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Ich gebe weiters bekannt, dass der von den Abgeordneten Dr. Baumgartner-Gabitzer, Dr. Krüger und Kollegen erläuterte Antrag betreffend den Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses zu einem Deregulierungsgesetz 2001 in schriftlicher Form überreicht wurde und genügend unterstützt ist; er steht daher mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Absatz 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen; im Übrigen wird er dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Krüger und Kollegen betreffend den Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses zu einem Deregulierungsgesetz 2001 (886 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 2 Z 6 lautet § 16 Abs. 2:

"(2) Der Bauherr hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen."

2. Nach Art. 2 Z 19 werden folgende Ziffern 20 bis 22 angefügt, die bisherigen Ziffern 20 und 21 erhalten die Bezeichnung 23 und 24.

"20. Im § 86 werden im Abs. 1 und 3 der Betrag "10 000 S" durch den Betrag "726 Euro", im Abs. 2 der Betrag "30 000 S" durch den Betrag "2 180 Euro" und im Abs. 6 Z 3 der Betrag "500 S" durch den Betrag "36 Euro" ersetzt.

21. In den §§ 87 und 88 Abs. 1 und 2 wird der Betrag "100 000 S" durch den Betrag "7 267 Euro", und im § 88 Abs. 3 der Betrag "500 000 S" durch den Betrag "36 336 Euro" ersetzt.

22. Im § 76 Abs. 1 wird der Betrag "10 Mio S" durch den Betrag "726 728 Euro" ersetzt."

3. Im Art. 2 Z 24 (neu) wird im § 96 Abs. 3 folgender Satz angefügt:

"§ 86 Abs. 1 bis 3 und 6 Z 3, § 87 und § 88 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ...../20.. treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

4. Im Art. 3 Z 2 lautet § 7 Abs. 2:

"(2) Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen."

Begründung

Bei dem sowohl im Eisenbahngesetz als auch im Rohrleitungsgesetz vorgesehenen Entfall einer eigenen behördlichen Bewilligung zu Vorarbeiten soll die Art der Verständigung der Eigen


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