Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 208

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Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Parnigoni, Genossinnen und Genossen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (908 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes erlassen wird (806 der Beilagen);

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I werden folgende Ziffern 2a bis 2d eingefügt:

"2a. § 53 Abs. 1 Z 2a lautet:

"2a. für die erweiterte Gefahrenforschung (§ 21 Abs. 3) nach Vorliegen der entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 62b Abs. 7), es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.""

"2b. § 62a lautet:

"62a. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62b) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) oder durch Beobachtung im Rahmen der erweiterten Gefahrenforschung (§ 21 Abs. 3) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.""

"2c. § 62b Abs. 5 lautet:

"(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenforschung (§ 21 Abs. 3) berufen. Sie findet nur mit seiner Zustimmung (Abs. 7) und nur so lange statt, solange diese Zustimmung nicht zurückgezogen ist. Davon ausgenommen sind zur Abwehr schwerer Gefahr unverzüglich erforderliche Ermittlungen. Ihm ist Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden.""

"2d. (Verfassungsbestimmung) § 62b Abs. 6 und 7 lauten:

"(6) (Verfassungsbestimmung) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenforschung durch die Sicherheitsbehörden, der dem Bundesminister für Inneres und dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vorzulegen ist.

(7) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich die Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten einzuholen. Dieser hat dem Bundesminister für Inneres Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihn von seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen.""

2. Artikel I Ziffer 3 lautet:

"3. § 94 wird folgender Abs. 14 angefügt:

"(14) Die §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 2, 53 Abs. 1 Z 2a, 62a und 62b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""

3. In Artikel I wird folgende Ziffer 4 angefügt:


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