Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 113. Sitzung / Seite 111

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Fall. Ich bedauere das oder ich bedauere es nicht, aber bedauern würde ich jedenfalls, wenn sich daran in Zukunft nicht das änderte, was ich mir wünsche: früher mitzudisku­tieren und vielleicht auch ein bisschen mitzugestalten. Es würde schlichtweg besser werden, ohne jetzt eingebildet zu sein, dass es dazu nur uns braucht – es braucht alle. (Beifall bei den Grünen.)

14.45


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Grander. – Bitte.

 


14.45.02

Abgeordnete Maria Grander (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Es ist bereits gesagt worden: In Zukunft ist ein normierter Höchstanteil von 15 Prozent des Pflegepersonals unter Bedachtnahme auf die Pflege- und Betreu­ungsqualität und die Pflegekontinuität im intra- und extramuralen Bereich im Wege der Arbeitskräfteüberlassung möglich.

Ich muss dazu sagen: Es ist auch angesprochen worden, dass es diesen Grau­bereich – darauf gehe ich zum Schluss noch ein – bereits gibt. Diese 15 Prozent sind nicht nur auf die Einrichtung insgesamt, sondern auf deren einzelne Organisationsein­heiten beziehungsweise Suborganisationseinheiten anzuwenden. Es ist schon gesagt worden, dass das in der Ausschussfeststellung festgehalten wurde.

Grundsätzlich ist über einen längeren Zeitraum der Einsatz von einem entsprechend hohen Prozentsatz an gleich bleibenden – also immer wieder dieselben – Pflegeperso­nen sicherzustellen, besonders in der Langzeit- und Hauskrankenpflege.

Jemand, der bereits mit Pooldiensten gearbeitet hat – da muss ich mich dazuzählen –, weiß, dass man als Pflegedirektorin immer wieder einfordert, dass man nach Möglich­keit wieder die gleichen Personen bekommt. Der Unterschied zur Arbeitsüberlassung ist, dass das bis jetzt Leute waren, die Teilzeit angestellt sind und nur an bestimmten Tagen über den Pool arbeiten können. In der Arbeitsüberlassung sind das fix ange­stellte Personen.

Als Mindestanforderung an die Einhaltung der Pflegequalität ist die „angemessene Pflege“ anzuwenden. Das ist also die Stufe 2. Stufe 0 ist die gefährliche Pflege, Stufe 1 ist die sichere Pflege, Stufe 2 ist die angemessene Pflege und Stufe 3 ist die optimale Pflege. Die angemessene Pflege beinhaltet auch, dass eine individuelle Pflege des Patienten beziehungsweise Klienten gewährleistet ist, das heißt, der Pflegeprozess ist auf den zu Betreuenden individuell abgestimmt.

Die Organisationsverantwortung muss die zuständige Pflegedirektorin oder Pflege­dienstleitung gewährleisten. Wichtige Bestimmungen des Arbeitsüberlassungsgesetzes sind anzupassen. Da nenne ich nur den § 10: Da muss nach dem Wort „Kollektiv­vertrag“ „Landesvertragsbedienstetengesetz“ ergänzt werden. Weiters sind § 5 Arbeit­geberpflicht, § 6 Arbeitnehmerschutz, § 7 Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer, § 12a Informationspflicht und § 13 Abs. 6 und § 14 Bürgschaft anzupassen.

Tatsächlich arbeiten gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege und Pfle­gehelfer seit Jahren zum Teil arbeits- und sozialrechtlich gänzlich ungesichert für so genannte Arbeitskräfteüberlasser. Die Gründe sind vor allem die flexibilisierte Dienst­leistung und der Hauch von Freiberuflichkeit für diese Gruppe.

Man muss dazusagen, dass in den §§ 35 und 90 Abs. 2 GuKG, das wir heute beschlie­ßen, nun berufsrechtlich zugelassen wird, dass gehobene Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehilfe künftig die Möglichkeit haben, im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, arbeitsrechtlich geord-


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