Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 116. Sitzung / Seite 191

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(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasser­wirtschaft betraut.

(4) Es wird folgende Anlage B angefügt.

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Abgeordneter, der Antrag wurde, weil er so umfangreich ist, verteilt. Sie haben ihn bereits in den Kernpunkten erläutert und damit der Geschäftsordnung genüge getan.

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Bitte, Sie sind am Wort.

 


Abgeordneter Mag. Herbert Haupt (fortsetzend): Damit kann ich mir ersparen, die Grundstücke in den Katastralgemeinden Gainfarn, Großau, Berndorf I und II, Furth sowie Pottenstein einzeln vorzutragen.

Ich bin der Meinung, dass dieser Abänderungsantrag bedeutend besser ist als das ursprüng­liche Vorhaben, bei dem 1 900 000 m² aus dem Besitz der Veterinär­medizi­nischen Universität ihres heutigen Bestandes aus dem Hochschulgut an umliegende Grundeigentümer hätten verkauft werden sollen (Abg. Neudeck: Das ist nicht „einig’gangen“, Herr Präsident!) und damit die Forschungstätigkeit im Bereich der Großtierpraxispraxis und der Großtierforschung in Österreich eindeutig nicht mehr hätte stattfinden können.

Ich bin dafür auch dem Herrn Kollegen Stummvoll dankbar, dass es in letzter Minute möglich war, diesen sinnvollen Antrag einzubringen. Ich bitte auch die Opposition, diesen Teil zu unterstützen. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

19.33

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Mag. Haupt, Kolleginnen und Kollegen zur Regie­rungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (983 d.B)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage 983 d.B in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses (1034 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet wie folgt:

„Bundesgesetz über die Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundes­vermögen“

2. § 2 lautet:

„§ 2. (1) Die in der Anlage B angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität Wien über.

(2) Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Veterinärmedizinische Universität Wien“ zu berichtigen.“

3. Es wird folgender § 3 eingefügt:

 


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