Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 128

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Bereichen um Investitionen in das Haus oder Reparaturen am Haus geht! Da ist Mediation am Platze, um eine Einigung zwischen beiden Parteien zu finden.

Nicht immer ist der Richterspruch jene Lösung, die befriedigend ist; auch das Gesprächsklima voranzutreiben ist oft eine gute Lösung. Aus diesem Grund glaube ich, dass die Mediation die Konfliktregelungsmethode schlechthin für das dritte Jahrtausend ist. Mit diesem Gesetz schaffen wir einerseits Rechtssicherheit für den Berufsstand, andererseits aber auch Rechts­sicherheit für die Parteien.

Es war uns auch wichtig, ein sehr hohes Qualifikationsniveau zu verankern. Damit dieses erhalten bleibt, ist die Fortbildung für eingetragene Mediatoren verpflichtend.

Es ist weiters selbstverständlich, dass wir die Verschwiegenheitspflicht plus das Zeugnisent­schlagungsrecht oder die Fristenhemmung, die ja in den Materiengesetzen diesbezüglich ver­ankert waren, jetzt in dieses neue Gesetz aufnehmen. Daher finden Sie im Kopf des Gesetzes auch eine Änderung von mehreren anderen Gesetzen, die damit in Zusammenhang stehen.

Dies ist eine Pionierleistung, wie ich eingangs schon erwähnt habe. Das wird sicher in Europa Nachahmer finden, die zu uns zum Abschreiben kommen werden.

Ich bedanke mich in diesem Zusammenhang sehr herzlich bei den Mediatorenverbänden und beim Justizministerium für die Vorarbeiten zu diesem ausgesprochen gelungenen Gesetz. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

17.45


Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gelangt nunmehr Frau Abgeordnete Mag. Becher. Rede­zeit: 5 Minuten. – Bitte.

17.45


Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nicht Erfolg gegen Misserfolg zu stellen, sondern eine gemeinsame Lösung zu suchen, das ist sicher eine wesentliche Zielsetzung eines Mediationsverfahrens. Wenn heute hier das Zivilrechts-Mediations-Gesetz beschlossen wird, so möchte ich doch darauf verweisen, dass die Mediation bereits vor zehn Jahren als institutionalisierte Streitschlichtung begonnen und eingesetzt wurde. Bei diesem Gesetz kann man einen sehr konsequenten, gescheiten und damit auch einen sehr sinnvollen Werdegang eines Gesetzes nachvollziehen.

Im Frühjahr 1993 wurde unter Federführung des damaligen Justizministers und des Familien­ministeriums der Modellversuch gestartet, Mediation unter sozialwissenschaftlicher Begleitung praktisch erprobt, ein Bericht darüber verfasst, der im Jahre 1997 dem Parlament vorgelegt wurde, es wurden Praktiker und Betroffene in die Diskussion mit einbezogen, und heute wird ein Projekt umgesetzt, das bereits in der vorvorigen Legislaturperiode angedacht wurde.

Eines der Ziele ist sicher, eine rechtliche Grundlage für Konfliktregelung zu schaffen. Dabei ist die Frage zu stellen, inwieweit eine Reduzierung auf den rein zivilrechtlichen Bereich auf Dauer sinnvoll ist oder ob man nicht eine Erweiterung auf das öffentliche Recht und auch auf das Strafrecht andenken kann und dies anzustreben ist. Da gibt es ganz sicher ein sehr umfang­reiches Betätigungsfeld für MediatorInnen, das ebenfalls gesetzlich geregelt werden sollte.

Ein weiterer Punkt ist die Qualitätssicherung, ein Eckpunkt dieses Gesetzes. In diesem Sinn wird auch die Ausbildung geregelt. Dabei ist ganz sicher die Verordnung, die in diesem Gesetz bezüglich der Ausbildungserfordernisse angesprochen wird, wichtig.

Der Teufel liegt bekanntlich immer im Detail. Beim anwendungsorientierten Ausbildungsteil, der in § 29 Absatz 2 Ziffer 2c geregelt wird, wird die begleitende Teilnahme an der Praxissuper­vision gefordert. Es ist ganz besonders darauf zu achten, ob man damit Nichtanwälten den Zugang zu dieser Ausbildung nicht erheblich erschwert beziehungsweise ob dieser nicht über­haupt unmöglich gemacht wird.

 


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