Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 122. Sitzung / Seite 135

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Zu der von Ihnen geforderten Offenlegung des Eurofighter-Vertragswerkes erlaube ich mir, zunächst auf das Gutachten des Verfassungsdienstes vom 3. April 1987 zu ver­weisen, in dem sich dieser ausführlich mit der Frage der Offenlegung des Draken-Kauf­vertrages auseinandergesetzt hat. Schon damals wurden seitens des Verfassungs­dienstes hinsichtlich der Übermittlung des Kaufvertrages an ein Organ des National­rates verfassungsrechtliche Einwendungen erhoben. (Abg. Öllinger: Schön vorgele­sen! – Abg. Dr. Gusenbauer: Was haben Sie jetzt gesagt?)

Diese verfassungsrechtlichen Einwendungen bestanden damals – und bestehen selbstverständlich auch noch heute. Konkret ist es die Verpflichtung des Bundesmi­nisters für Landesverteidigung (Zwischenruf des Abg. Dr. Jarolim), gegenüber den parlamentarischen Organen in einer solchen Angelegenheit die Amtsverschwiegenheit im Sinne des Artikels 20 Abs. 3 der Bundesverfassung zu wahren.

Die von mir genannte Verfassungsbestimmung legt Folgendes fest: Alle mit den Auf­gaben der Bundesverwaltung betrauten Organe haben über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu wah­ren, sofern es sich um die in der Verfassung näher bezeichneten Fälle handelt. – Als solche werden ausdrücklich auch die Interessen der umfassenden Landesverteidigung sowie die überwiegenden Interessen der Vertragsparteien benannt. (Ruf: Unsinn!)

Da der Vertrag mit der Eurofighter GmbH in allen seinen Teilen durchgehend Inhalte aufweist, welche diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllen, ist eine Offenlegung von Vertragsinhalten verfassungsrechtlich nicht zulässig. Damit stehen dem in Rede ste­henden Entschließungsantrag betreffend die Offenlegung der Verträge schwere ver­fassungsrechtliche Bedenken entgegen. (Zwischenruf des Abg. Dr. Matznetter.)

Auf innerstaatlicher Ebene ist, wie Sie wissen, das österreichische Bundesheer das militärische Instrument der Republik zur Sicherung und Durchsetzung ihrer strate­gischen Interessen. Ihm obliegen die Aufrechterhaltung ihrer Souveränität und der Schutz ihrer Bevölkerung sowie eine angemessene Beteiligung an militärischen Maß­nahmen der internationalen Konfliktverhütung und des Krisenmanagements. Es leistet damit einen adäquaten Beitrag zur Sicherheit und Stabilität Europas sowie in Räumen, die im strategischen Interesse Österreichs und der EU liegen. Die Stellung Österreichs in Europa, sein politischer Handlungsspielraum sowie die Fähigkeit zur Durchsetzung seiner Interessen werden zunehmend durch die Qualität seines militärischen Beitrages mitbestimmt.

Abgeleitet aus der militärstrategischen Lage hat das Bundesheer jedenfalls die Erhal­tung der staatlichen Souveränität auf dem eigenen Territorium und im Luftraum sowie den Schutz der österreichischen Bevölkerung und der strategisch bedeutenden Infra­struktur sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere auch die aktive und passive Über­wachung und Sicherung des Luftraumes durch eine moderne und zeitgemäße Luft­raumüberwachung. Diese im Sinne der Sicherheit unseres Landes zu gewährleisten, ist Ziel dieser Bundesregierung. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP und den Frei­heitlichen.)

15.25


Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gehen nunmehr in die Debatte ein. (Abg. Dr. Witt­mann: War das alles?)

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Kräuter. Seine Redezeit wird wunschgemäß auf 7 Minuten eingestellt. Die gesetzliche Redezeit: 10 Minuten. – Bitte. (Abg. Dr. Witt­mann: Das ist eine Verhöhnung!)

 


15.26.01

Abgeordneter Dr. Günther Kräuter (SPÖ): Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Einerseits ist es ja schade, dass der Herr Bundeskanzler nicht anwesend ist, ich hätte


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