Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 132. Sitzung / Seite 187

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stück zuordnen, kann die Verbindlichkeit auch weiterhin losgelöst vom Grundstück eingebracht werden.

4. Kurz vor dem Einbringungsstichtag wird ein Kontokorrentkredit aufgenommen, um diverse Betriebsmittel anzuschaffen. Die Betriebsliegenschaft, welche bereits bei Un­ternehmensgründung angeschafft worden ist, dient zur Kreditbesicherung. Geht aus den Aufzeichnungen des Unternehmens eindeutig hervor, dass mit dem aufgenommen Kredit die Betriebsmittel tatsächlich angeschafft worden sind, ist ein eindeutiger unmit­telbarer Zusammenhang zwischen Liegenschaft und Betriebsmittel nicht gegeben und eine Trennung zwischen Liegenschaft und Verbindlichkeit möglich. Gegenstand der Neuregelung ist in diesem Fall daher nur der Zusammenhang zwischen den erworbe­nen Betriebsmitteln und dem Kredit.

Die dargestellte Wirkungsweise der Neuregelung im Sinne der vorstehenden Erläute­rungen bezüglich des gegebenen oder nicht gegebenen eindeutigen Zusammenhan­ges wird zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten in den steuerlichen Durchfüh­rungsrichtlinien weiter konkretisiert werden.

Des Weiteren soll die bisher in der Z 4 geregelte sinngemäße Anwendung der Rege­lung über die „unbare Entnahme“ bei einbringenden Körperschaften im Interesse einer Eindämmung des hohen Gestaltungsspielraumes entfallen.

Zu Z 2 lit. c, Art. 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes, Dritter Teil, Z 11 UmgrStG):

Das In-Kraft-Treten wurde im Vergleich zur Regierungsvorlage insoweit abgeändert, als an Stelle des Tages nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt der 31. Jänner 2006 tritt. Damit soll für den Anwender mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Scharer. Ich erteile es ihr.

 


20.53.56

Abgeordnete Erika Scharer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Ich beziehe mich in meinen Ausführungen auf die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, durch die es zusätzliche steuerliche Begünstigungen für Lkw im Straßenverkehr ge­ben soll. Konkret wird für jeden Lkw, der per Ökombi-System unterwegs ist, zusätzlich ein Lkw dieser Firma von der Steuer befreit, auch wenn dieser auf der Straße unter­wegs ist.

Meine Damen und Herren! In Wahrheit ist das eigentlich ein Blödsinn. Man fördert einen ohnehin geförderten Lkw zusätzlich, zugunsten eines Lkw des Unternehmens, der auf der Straße unterwegs ist. Mit dieser Maßnahme, meine Damen und Herren, wird transparent, dass der „Huckepackverkehr“ gescheitert ist.

Diese Steuerbegünstigung verhindert zusätzlich, dass es zu einer Verlagerung der Güterbeförderung von der Straße auf die Schiene kommt. Die Lenkungsaufgabe der Regierung im Sinne einer vernünftigen Umwelt- und Verkehrspolitik ist gescheitert. In Wahrheit handelt es sich um ein Geschenk an die Frächter.

Wir sind der Meinung, dass dieses gescheiterte „Huckepack-System“ aus nicht mehr zeitgemäßen und ökonomischen Gründen auf Sicht nicht mehr gefördert werden soll. Es ist nicht zweckmäßig, den kompletten Lkw samt Fahrer per Bahn zu transportieren. Wir sind der Meinung, sinnvoller wäre es, ein reines Containersystem auf der Schiene anzudenken und zu fördern und vor allem Anreize für die Frächter zu schaffen.

 


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