Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 64

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Frau Abgeordneter Dipl.-Ing. Ach­leitner in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Brinek, Dr. Bleckmann, Dr. Niederwieser ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung. Gemäß § 53 Abs. 4 GOG wurde er an die Abgeordneten verteilt und wird dem Stenographischen Protokoll beigefügt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: 

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wissen­schaft und Forschung über den Antrag 756/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das MTD-Gesetz und das Hebammen­gesetz geändert werden (1309 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet die Z 6:

„6. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor “, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur “, jeweils mit einem die Fächergruppen kenn­zeichnen­den Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akade­mischen Grade „Magistra/Magister “ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur “, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“ ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen aka­demischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Ge­nehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzu­setzen.““

2. In Artikel 1 lautet die Z 9:

„9. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.““

Begründung:

Für die zukünftig aufgrund der Absolvierung von Bachelor- und Masterstudien zu verleihenden Bachelor- und Mastergrade („Bachelor ...“, Master ...“ oder „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur “) soll der Zusatz „(FH)“ nicht mehr verpflichtend


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite