Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 140. Sitzung / Seite 123

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Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, generelle und bindende Regeln für die Öffent­lichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen der Bundesregierung zu erlassen. Der Kern dieser Regeln hat auf jeden Fall folgende Punkte zu enthalten:

a) Die Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations- und Werbemaß­nahmen aus Haushaltsmitteln ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig. Diese Maßnahmen haben dabei for­malen und zugleich inhaltlichen Kriterien zu genügen, die den Bezug zur Arbeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen Ressorts begründen.

b) Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen sind unmit­telbar auf die vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit der Bundes­regierung bzw. des jeweiligen Ressorts zu beziehen.

c) Die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium hat bei allen Formen der Öffent­lichkeitsarbeit deutlich als Bundesregierung bzw. Bundesministerium in Erscheinung zu treten.

d) Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen aus Haus­haltsmitteln darf nicht auf parteipolitische Wahlwerbung ausgerichtet sein.

e) Die Grenzen zwischen der zulässigen und der unzulässigen Finanzierung von Öf­fentlichkeitsarbeit bzw. von Informations- und Werbemaßnahmen sind überschritten, wenn der Sachinhalt eindeutig hinter die werbende Form zurücktritt.

f) Die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen haben bei den Bürgerinnen und Bürgern den Eindruck einer werbenden Einflussnahme zu Guns­ten einer Partei zu vermeiden.

Die Bundesregierung wird außerdem aufgefordert, den Vorschlag, in bezahlten Werbe­einschaltungen die Kosten der Einschaltungen auszuweisen, ebenso zu prüfen wie die Einrichtung einer unabhängigen Kommission, die in Vorwahlzeiten die Öffentlichkeits­arbeit der Bundesregierung überwacht.

In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gemäß § 74a iVm § 93 Abs. 1 GOG ver­langt

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Präsident Dr. Andreas Khol: Ich erteile Herrn Abgeordnetem Karl Öllinger als Antrag­steller zur Begründung des Dringlichen Antrages das Wort. Gemäß § 74a Abs. 5, Herr Abgeordneter, darf die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten. – Bitte.

 


15.00.31

Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Herr Staatssekretär Morak, schauen Sie nicht so traurig drein, wir wissen, Sie können nichts dafür. Nachdem der Herr Bundeskanzler heute Vormittag zu diesem Thema den Mund noch ziemlich voll genommen hat (Rufe bei der ÖVP: Schön sprechen!), zieht er es offensichtlich jetzt am Nachmittag vor, zu kneifen. Und das finde ich nicht sauber, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall bei den Grünen und der SPÖ.) Das finde ich nicht sauber angesichts des Umstandes, dass der Herr Bundeskanzler am Vormittag noch Behaup-


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