Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, generelle und
bindende Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die
Informations- und Werbemaßnahmen der Bundesregierung zu erlassen. Der
Kern dieser Regeln hat auf jeden Fall folgende Punkte zu enthalten:
a) Die Finanzierung von
Öffentlichkeitsarbeit bzw. von Informations- und Werbemaßnahmen
aus Haushaltsmitteln ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig. Diese
Maßnahmen haben dabei formalen und zugleich inhaltlichen Kriterien
zu genügen, die den Bezug zur Arbeit der Bundesregierung bzw. des
jeweiligen Ressorts begründen.
b) Die
Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen sind
unmittelbar auf die vergangene, gegenwärtige oder aktuell
zukünftige Tätigkeit der Bundesregierung bzw. des jeweiligen
Ressorts zu beziehen.
c) Die Bundesregierung bzw. das
Bundesministerium hat bei allen Formen der Öffentlichkeitsarbeit
deutlich als Bundesregierung bzw. Bundesministerium in Erscheinung zu treten.
d) Die
Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen aus
Haushaltsmitteln darf nicht auf parteipolitische Wahlwerbung ausgerichtet
sein.
e) Die Grenzen zwischen der
zulässigen und der unzulässigen Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit
bzw. von Informations- und Werbemaßnahmen sind überschritten, wenn
der Sachinhalt eindeutig hinter die werbende Form zurücktritt.
f) Die Öffentlichkeitsarbeit
bzw. die Informations- und Werbemaßnahmen haben bei den Bürgerinnen
und Bürgern den Eindruck einer werbenden Einflussnahme zu Gunsten
einer Partei zu vermeiden.
Die Bundesregierung wird außerdem aufgefordert, den
Vorschlag, in bezahlten Werbeeinschaltungen die Kosten der Einschaltungen
auszuweisen, ebenso zu prüfen wie die Einrichtung einer unabhängigen
Kommission, die in Vorwahlzeiten die Öffentlichkeitsarbeit der
Bundesregierung überwacht.
In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung gemäß
§ 74a iVm § 93 Abs. 1 GOG verlangt
*****
Präsident Dr. Andreas Khol: Ich erteile Herrn Abgeordnetem Karl Öllinger als Antragsteller zur Begründung des Dringlichen Antrages das Wort. Gemäß § 74a Abs. 5, Herr Abgeordneter, darf die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten. – Bitte.
15.00
Abgeordneter Karl Öllinger (Grüne): Herr Präsident! Herr Staatssekretär Morak, schauen Sie nicht so traurig drein, wir wissen, Sie können nichts dafür. Nachdem der Herr Bundeskanzler heute Vormittag zu diesem Thema den Mund noch ziemlich voll genommen hat (Rufe bei der ÖVP: Schön sprechen!), zieht er es offensichtlich jetzt am Nachmittag vor, zu kneifen. Und das finde ich nicht sauber, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall bei den Grünen und der SPÖ.) Das finde ich nicht sauber angesichts des Umstandes, dass der Herr Bundeskanzler am Vormittag noch Behaup-