Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 152. Sitzung / Seite 76

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5. Die Bundesregierung möge Sorge tragen, dass die finanziellen Mittel, die Dritt­staaten bewilligt werden, vor allem den jeweiligen  Aufnahmesystemen und Asyl­systemen zugute kommen. Sonst besteht die Gefahr, dass diese in auf die Abwehr von Flüchtlingen gerichtete Maßnahmen investiert werden.

6. Den Medienberichten war zu entnehmen, dass in den letzten Wochen vermehrt unbegleitete minderjährige Flüchtlinge an den Küsten der Europäischen Union ankom­men. Die Bundesregierung wird daher, aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass besonders verletzliche Gruppen von Flüchtenden adäquat versorgt werden. Insbeson­dere soll dabei auf die Einhaltung der Kinderrechtskonvention und das Primat des Wohls des Kindes im allgemeinen berücksichtigt werden.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde betreffend Dublin II Verordnung der Europäische Union, die den Mitgliedstaat festlegt, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist,

eingebracht im Zuge der Debatte über eine "Europäische Sicherheitspartnerschaft"

Die gemeinsame Europäische Asylpolitik fußt u.a. auf der Verordnung von Dublin II. Es wird besonders von Seiten der österreichischen Bundesregierung keine Gelegenheit ausgelassen, die österreichische und die europäische Asyl- und Migrationspolitik unter dem alleinigen Blickwinkel der Sicherheitspolitik bis hin zu Antiterrormaßnahmen zu behandeln. Es ist diese Verordnung der EU integraler Bestandteil europäischer Sicher­heitspolitik und der vorliegende Entschließungsantrag in unmittelbarem Zusammen­hang mit dem vorliegenden Tagesordnungspunkt der „Europäischen Sicherheitspart­ner­schaft“.

Eine umfangreiche Evaluierung von Dublin II durch UNHCR vom 20.04.2006 hat schwere Mängel in der praktischen Umsetzung dieser europäischen Verordnung ergeben. Ein unveränderter Weiterbestand der Verordnung würde die Sicherheit von Menschen, die im Gebiet der EU Zuflucht suchen strukturell gefährden. Die Mängel beziehen sich vor allem auf folgende Punkte und müssen zu Änderungen der Verordnung führen:

1. Aus der Europäischen Aufnahmerichtlinie für AsylwerberInnen ergibt sich, dass AsylwerberInnen während des Asylverfahrens in aller Regel keinen Freiheits­beschrän­kungen unterworfen werden sollen. Die dort festgelegten sog. Aufnahmebedingungen sind allen AsylwerberInnen (damit auch solchen, die sich im Dublinverfahren befinden) zu gewähren. Die in einigen Mitgliedstaaten, vor allem Österreich, herrschende Praxis, AsylwerberInnen im Dublinverfahren automatisch in Schubhaft zu nehmen, ist unzulässig.

2. Dem Grundrecht auf Familieneinheit und der Einhaltung der Kinderrechtskonvention ist unter allen Umständen zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Asylverfahren soll unter allen Umständen für sämtliche Familienmitglieder in einem Mitgliedstaat geführt werden. Das bedeutet, dass der im Dublinverfahren herrschende Familienbegriff erweitert werden muss. Es müssen auch Lebenspartnerschaften miteinbezogen wer­den, sowie andere abhängige Familienangehörige, (z.B. erwachsene Kinder, die pflegebedürftig sind). Die Voraussetzung, dass die Familienbande schon in der Heimat bestanden haben muss, ist zumindest für PartnerInnen und minderjährige Kinder zu streichen. Falls sich in einem Mitgliedstaat bereits ein Familienmitglied befindet, dem


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