Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 161. Sitzung / Seite 22

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wollen –, einen Ausschuss einzuberufen und doch noch eine konsensuale Abstimmung herbeizuführen.

Wir sind bis zum letzten Tag dieser Legislaturperiode bereit, eine sinnvolle Lösung für die Kärntner Bevölkerung in dieser Frage zu erzielen. Und Sie von der SPÖ werden sich die Frage stellen müssen, warum Sie aus parteipolitischen Gründen diesen Konsens verlassen haben. (Beifall bei den Freiheitlichen – BZÖ und der ÖVP.)

9.43


Präsident Dr. Andreas Khol: Der in der Rede von Herrn Abgeordnetem Molterer eingebrachte Gesamtändernde Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Molterer, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen wurde von Abgeordnetem Mag. Molterer in seiner Rede entsprechend der Geschäftsordnung in seinen Eckpunkten erläutert und steht daher mit in Verhandlung. (Abg. Mag. Wurm: Wo hat er den erläutert? – Abg. Eder: Wo ist der Antrag? Er hat nichts dazu gesagt! – Abg. Silhavy: Herr Präsident, wo ist der Antrag?)

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Molterer, Scheibner, Kolleginnen und Kollegen gem. § 53 Abs. 4 GOG zum Antrag (848/A d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volks­gruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der genannte Antrag lautet wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch die Kund­machung BGBl. I Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volks­gruppengesetz – VoGrG)“

2. In § 2 Abs. 1 entfällt die Z 2 und erhält die Z 3 die Bezeichnung „2.“.

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c eingefügt:

„§ 2a. (Verfassungsbestimmung) (1) Durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Gebietsteile festzulegen, in denen Bezeich­nungen und Aufschriften topographischer Natur (topographische Bezeichnungen) von Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zweisprachig anzubringen sind.

(2) In einer Verordnung auf Grund des Abs. 1 sind die Ortschaften zu nennen,

1. in denen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mehr als 30 österreichische Staatsbürger ihren Hauptwohnsitz haben und

2. für die der Anteil der dort mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldeten Volksgruppen­angehörigen bei den letzten beiden Volkszählungen durchschnittlich mindestens 15% auf Gemeindeebene und mindestens 10% auf Ortschaftsebene betragen hat. Ist eine Gemeinde oder Ortschaft erst nach der vorletzten Volkszählung gebildet worden, ist für


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