Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll163. Sitzung / Seite 43

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Amtsdauer des Bundesstaatsanwalts von sechs Jahren; keine vorzeitige Abwahl

Interpellationsrecht des National- und Bundesrates gegenüber dem Bundesstaatsan­walt wie gegenüber einem Bundesminister

Verantwortlichkeit des Bundesstaatsanwalts vor dem Verfassungsgerichtshof wie Mit­glieder der Bundesregierung (Staatsgerichtsbarkeit im Falle von schuldhaften Rechts­verletzungen)

Verankerung der Staatsanwälte als Organ der Rechtspflege in der Bundesverfassung.“

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Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

10.36


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Wittmann eingebrach­te Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Wittmann, Dr. Jarolim und KollegInnen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Ver­fassungsgesetz um Bestimmungen über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt er­gänzt wird, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Wittmann, Dr. Jarolim und KollegInnen betref­fend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Be­stimmungen über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt ergänzt wird

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1

Die Vorgangsweise des Staatsanwaltes in der Causa BAWAG hat neuerlich gezeigt, wie problematisch es ist, dass die Staatsanwälte dem Justizminister weisungsunter­worfen sind und ihr gesamter Karriereverlauf vom „Wohlwollen“ des jeweiligen Justiz­ministers abhängt. Im konkreten Fall hat der Staatsanwalt Medien über „Tür und An­gel“-Gespräche eines Hauptverdächtigen im Kriminalfall BAWAG berichtet und be­hauptet, Wolfgang Flöttl habe eine Finanzierung der SPÖ durch die BAWAG in den Raum gestellt. Statt dass diesen Angaben durch formelle Vernehmungen unverzüglich nachgegangen wird, wobei sich ihre Unhaltbarkeit rasch herausgestellt hätte, tauchen sie viele Wochen später – sicher nicht zufällig – in der Endphase des Wahlkampfes in den Medien auf. Ermöglicht wurde dies dem Staatsanwalt durch eine „Sonderregelung“ der Justizministerin, die - abweichend vom allgemeinen Medienerlass - in der Causa BAWAG dem Staatsanwalt eine unmittelbare Information der Medien erlaubt hat.

Aber auch in anderen Fällen hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Weisungs­befugnis des Justizministers dazu führt, dass die Staatsanwälte und damit die Gerichte ihrer Arbeit nicht ungehindert und objektiv nachgehen können. Erinnert sei nur an den „Spitzelskandal“ und an die Tatsache, dass nur das Wirken einer BZÖ-Justizministerin erklären kann, warum in der Kärntner Ortstafelfrage – Nichtumsetzung eines VfGH-Er­kenntnisses und einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung – nicht schon längst Anklage wegen Amtsmissbrauchs gegen den zuständigen Landesrat bzw. den zuständigen Bezirkshauptmann und wegen Anstiftung zum Amtsmissbrauch gegen den Kärntner Landeshauptmann erhoben worden ist.

Durch diese Vorfälle hat die langjährige Forderung der SPÖ nach einer unabhängigen Weisungsspitze für die Staatsanwaltschaften neue Aktualität erhalten. Die SPÖ hat


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