Das Wasserrecht – das wissen wir alle – ist auch für die Stromerzeugung in unserem Lande ein sehr wesentlicher Faktor. Ich hätte heute gerne einiges dazu gesagt, leider reicht die Zeit nicht aus. Nur so viel: Der Anteil der Wasserkraft an erneuerbaren Energieträgern beträgt insgesamt gut 90 Prozent, und der weltweite CO2-Ausstoß bis 2010 würde ohne Nutzung der Wasserkraft für die Stromerzeugung um 51 Prozent höher liegen. Darauf wollte ich auf alle Fälle hinweisen.
Meine Damen und Herren! Das Verschlechterungsverbot wurde heute bereits mehrfach angesprochen. Ich möchte nur darauf verweisen, dass es ja nicht neu ist, sondern es hat bisher geheißen: „nach dem Stand der Technik“. Dieser Begriff wurde eher verwässert. Es ist jetzt eher so, dass der Einsatz neuerer Technologien nur verlangsamt zum Einsatz kommt. Wenn die Wasserrechtsgesetz-Novelle selbst bereits gewisse Verschlechterungen in der Gestaltung mit sich bringt, dann kann man leicht von einem Verschlechterungsverbot reden.
Was mir auch fehlt, ist eine klare Zuständigkeit, eine eindeutige Zuordnung der Zuständigkeiten zu Bund und Ländern. Wir wissen alle: Wenn die Zuständigkeiten unklar, unscharf geregelt sind, dann kann dies sehr rasch zu einem Stillstand führen. Das heißt, niemand ist zuständig, und es geht überhaupt nichts mehr weiter. (Abg. Wittauer: Man muss die Länder mit einbinden, das geht ja gar nicht anders!)
Herr Kollege Wittauer, einen Moment, ich komme gleich zu Ihrem „glorreichen“ Entschließungsantrag. Ich darf daraus zitieren, weil mir hier das Ziel nicht klar ist. Wahrscheinlich soll es damit in eine Zeit zurückgehen, die wir eigentlich vergessen glaubten. Ich zitiere aus dem Entschließungsantrag Kopf, Wittauer:
„Die unbestrittene Erreichung der Umweltziele wird in Hinkunft auch und vor allem von einer ökonomischen Bewertung der verschiedenen möglichen Maßnahmen innerhalb des jeweiligen Planungsraumes begleitet sein.“ – Gut, damit kann man leben.
Und weiters: „Das heißt, es wird das effizienteste Mittel zur Erreichung der Ziele zur Anwendung kommen.“ – Auch noch eine passable Formulierung, aber dann kommt es:
„Das bedeutet aber auch, dass es unter
anderem Fälle im kommunalen Abwasserbereich geben wird, bei denen der
tatsächliche Zustand der Gewässer weniger strenge Anforderungen an Emissionsbegrenzungen
für Anlagen ermöglicht beziehungsweise Nachbesserungen nicht erforderlich
macht.“ – Zitatende. (Zwischenruf
des Abg. Wittauer.)
Meine Damen und Herren! Da haben Sie im Gesetz bereits die eindeutige Verschlechterung, und Sie reden vom Verschlechterungsverbot. (Präsident Dr. Khol gibt das Glockenzeichen.)
Insgesamt, Herr Kollege Wittauer, ist Ihr
Entschließungsantrag der sichtbare Beweis dafür, was in dieser vorliegenden
Novelle noch alles fehlt, und darum können wir dieser Novelle die Zustimmung
nicht geben. – Danke. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Wittauer: Sie stimmen deshalb nicht
zu, weil Sie keine Verantwortung tragen können!)
21.01
Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gelangt nunmehr Herr Abgeordneter Gahr. 4 Minuten. Ich werde da ebenfalls bimmeln.
21.01
Abgeordneter Hermann Gahr (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Für Österreich ist das Thema Wasser ein wichtiges, aber vor allem auch sehr sensibles Thema. Wir haben jetzt zwei Jahre diskutiert, einen offenen Dialog darüber geführt, um die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu bewerkstelligen.