Die Leute mussten sich Kredite aufnehmen, aber das ist dem Finanzminister egal, denn sie sind einkommensmäßig gar nicht in der Lage, das zurückzuzahlen. Das ist dem Herrn Finanzminister egal, es heißt zurückzahlen.
Nächster
Punkt – und da wird es dann kritisch –: Festgelegt wurde im Gesetz:
115 Prozent des Betrages, der bezahlt wurde, müssen zurückgezahlt werden.
Die 15 Prozent sind, das erklärt der Minister auch in der
Anfragebeantwortung, sozusagen ein Zinsaufschlag. Nur: Worauf mir der
Finanzminister keine Antwort gegeben hat – das wäre aber wichtig gewesen,
denn das ist verfassungswidrig, meine sehr geehrten Damen und Herren –,
ist: Wenn jemand zu Unrecht diesen Zuschuss bezogen hat, dann muss er auch
zurückzahlen, aber dann läuft das unter dem Titel „Rückforderung“ und er zahlt
nur 100 Prozent des Ausgangsbetrages zurück. Wenn der, der zu Unrecht
bezogen hat, ein niedriges Einkommen hat, kann ihm die Rückforderung gestundet
oder erlassen werden. Das heißt, er ist besser gestellt als derjenige, der die
Leistung zu Recht bezogen und dann zurückzahlen muss.
Das heißt
mit Sicherheit, dass das Gesetz in dieser Konstruktion verfassungswidrig ist.
Es ist verpfuscht. Es gab sieben, acht Jahre lang keine Information für die
Betroffenen. Es wurde eingefordert für Jahre, für die die Finanzbehörde gar
nicht mehr einfordern darf. Es wurde für mehrere Jahre eingefordert. Durch
diese Rückforderungsaktion des Finanzministeriums sind Menschen in Lebenslagen
gekommen, die eigentlich unglaublich sind. Man hat soziale Härten produziert
in einem Ausmaß, wie man es vielleicht wirklich nur von diesem Finanzminister
erwarten kann.
Angesichts all dessen hätte ich mir schon
eine bessere und differenziertere Anfragebeantwortung erwartet, als nur zu
sagen: Die Aktion ist ausgesetzt. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Reheis.)
15.12
Präsident Dr. Andreas Khol: Zu einer Stellungnahme hat sich
Herr Staatssekretär Dr. Finz zu Wort gemeldet. Redezeit:
10 Minuten. – Bitte.
15.12
Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Sehr verehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Der Ordnung halber möchte ich feststellen, dass für das Karenzgeldgesetz beziehungsweise das Kinderbetreuungsgeldgesetz grundsätzlich der Sozialminister zuständig ist. Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug betraut. (Abg. Öllinger: Ja! Um den geht es!) – Ich stelle nur einmal die Zuständigkeiten fest.
Auf Grund
dieser Bestimmungen – das haben Sie ja bereits ausgeführt, Herr Abgeordneter
Öllinger – haben allein stehende Elternteile beziehungsweise in
Gemeinschaft lebende Elternteile einen dauerhaften Anspruch auf Zuschuss zum
Karenzgeld beziehungsweise zum Kinderbetreuungsgeld, nämlich dann, wenn
bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. – Dieser Zuschuss
soll also die Bezieher kleiner Einkommen bei der Kinderbetreuung unterstützen.
Überschreitet
das Einkommen in weiterer Folge eine bestimmte Grenze, ist der Zuschuss in
Form bestimmter Prozentsätze dieses Einkommens zurückzuzahlen. Bis zu dem im
Gesetz definierten Mindesteinkommen hat also keine Rückzahlung zu erfolgen. Der
rückzuzahlende Betrag ist – das ist richtig – mit 115 Prozent zu
bemessen, weil ja einerseits darin ein Darlehen zu sehen ist – es ist ja
vorausbezahlt worden – und andererseits eine Bearbeitungskomponente
dazukommt. Wenn man das mit Krediten vergleicht, stellt man fest, diese
insgesamt 115 Prozent sind ein sehr günstiger Satz.
Sowohl das Karenzurlaubszuschussgesetz als auch das Karenzgeld sahen keine gesetzliche Informationspflicht des zur Rückzahlung verpflichteten Elternteils im Falle der Gewährung des Zuschusses an einen allein stehenden Elternteil vor – das ist richtig.