Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll67. Sitzung / Seite 185

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„Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamt­österreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungs­strategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Föderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxx/2004, gelten sinngemäß.“

Begründung

Zu Z 1 und 2:

Der Langtitel des FOG lautet: „Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderungen des Foschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG) geändert wird“. Die „Änderungen“ stehen in der Pluralform.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1):

Im Forschungsförderungsstrukturänderungsgesetz ist eine inhaltliche Änderung ange­ordnet, die in einer Novellierung des § 21 FTFG die Gestion des FWF betrifft. Auf diesen Paragraphen wurde bereits bisher verwiesen. Der bisherige Verweis verwies jedoch statisch auf § 21 des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1967, das jedoch durch eine Wiederverlautbarung und zahlreiche Novellierungen im Forschungs- und Technologieförderungsgesetz aufgegangen ist. Der Verweis ist daher zu aktualisieren, um im Anwendungsbereich dieser Gesetzesstelle eine einheitliche Förderungsgestion für den FWF und den Bund wie bisher zu gewährleisten. Der Verweis auf die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes hat daher auf die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xxxx/2004, zu lauten, weil das FTFG tatsächlich durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 zuletzt geändert wurde und nunmehr auch durch die Regierungsvorlage zum Forschungsförderungs­struktur­änderungsgesetz (510 d.B.) neuerlich geändert wird.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Kuntzl. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

 


18.25

Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir teilen sehr wohl den Grundgedanken dieses Gesetzes, wo es darum geht, die Instrumentarien, die Institutionen der Forschungsförderung zusammenzufassen und in diesem Sinne zu effektivieren. Wir haben es auch am Anfang sehr begrüßt, dass es Signale gegeben hat, dass Verhandlungen geführt werden, was ja nicht unbedingt die Usance in den letzten Jahren war. Wir waren bereit, den vorliegenden Entwurf weiterzuentwickeln, und haben auch entsprechende Vorschläge eingebracht. Wir haben in mehrfachen Gesprächen versucht, mit Ihnen zu verhandeln, mussten aber letztlich feststellen – und da war Kollege Broukal nicht gegen seine Fraktion, wie Sie das versuchen dar­zustellen, sondern im Gegenteil, wir haben das im Konsens mit ihm entschieden –, dass Sie letztlich nicht bereit waren, auf zentrale Anliegen, die wir eingebracht haben,


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