Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 82. Sitzung / Seite 191

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den Abgeordneten Dipl.-Ing. Kummerer und Dr. Bösch.) – Ruhe! Ich bitte um Auf­merksamkeit, keine Zwischengespräche!

Die Dienste haben ihre Berechtigung, aber sie sind ein Konvolut an Machenschaften, die sehr wohl einer Kontrolle zu unterliegen haben. Diese Kontrolle würde durch einen weisungsfreien Rechtsschutzbeauftragten auch gut gemacht werden. Das, was die SPÖ aber hier betreibt, ist eigentlich eine Schwächung der Kontrolle. (Zwischenruf des Abg. Dipl.-Ing. Kummerer.)

Das ist eine Schwächung der Kontrolle, da Sie der Empfehlung des Verfassungsge­richtshofes nicht nachkommen. (Zwischenruf bei der SPÖ.) Sie wollen dieser Empfeh­lung nicht nachkommen, das ist hinlänglich bekannt. Mit diesem Nichtnachkommen der Empfehlung nehmen Sie auch dem Rechtsschutzbeauftragten die verfassungsmäßige Weisungsfreiheit.

Spinnen wir jetzt einmal den Fall eines Bundesministers, natürlich nicht dieses Bundes­ministers, sondern eines, der sich nicht an die Spielregeln hält. Dann kann dieser Bundesminister bei seinem Bericht im Ständigen Unterausschuss etwas sagen, was vielleicht nicht ganz den Tatsachen entspricht, weil keine Möglichkeit bestanden hat, dass ein weisungsfreier Rechtsschutzbeauftragter eingreift.

Somit leisten Sie eigentlich dem Missbrauch Vorschub, und das sollte eigentlich nicht der Fall sein. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

19.35

 


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Stadlbauer. – Bitte.

 


19.35

Abgeordnete Bettina Stadlbauer (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Sehr dünn sind die Argumente von den Vertretern der Regierungsparteien, aber sie tragen we­nigstens zur allgemeinen Erheiterung bei. (Beifall bei der SPÖ.)

Dieses Gesetz ist ein klassisches Beispiel einer Husch-Pfusch-Gesetzgebung dieser ÖVP und FPÖ-Regierung. (Abg. Murauer: Husch-Pfusch kann man wirklich nicht sa­gen!) Es gibt viele Gründe, warum wir dagegen sind, abgesehen davon, dass der Rechtsschutzbeauftragte ein Organ des Ministers sein soll. Wir wollen, dass er dem Nationalrat untersteht. Ein zweiter, nicht uninteressanter Aspekt ist, dass die Regelung für die Arbeit des Rechtsschutzbeauftragten eigentlich mehr als dehnbar ist, weil er Auskünfte nur dann erhält, wenn diese nicht die nationale Sicherheit oder die Sicher­heit von Menschen gefährden.

Das ist, mit Verlaub gesagt, doch eher ein Gummiparagraph, denn wo geht es in der Landesverteidigung nicht um nationale Sicherheit oder um die Sicherheit von Men­schen? Da kann – das sehen wir jetzt schon – jeder Missbrauch betrieben werden. Auf diesen Passus können sich alle jederzeit zurückziehen. Somit wird jede Arbeit des Rechtsschutzbeauftragten jetzt schon eingeschränkt.

Gerade in Zeiten wie diesen, in denen sich die konservativen Kräfte so gerne immer und überall auf die nationale Sicherheit und die Gefährdung derselben berufen, nur um ihre eigenen Interessen voranzutreiben, ohne Nutzen für die Menschen, ist das doch ziemlich bedenklich.

Ein weiterer ganz interessanter Aspekt: Dabei geht es um das Personal, das dem Rechtsschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt wird, denn dieses ist nicht weisungs­frei gestellt beziehungsweise nicht dem Rechtsschutzbeauftragten unterstellt. Im § 57 wird normiert, dass dem Rechtsschutzbeauftragten zur Bewältigung seiner administra­tiven Tätigkeit das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen ist. Es gibt allerdings


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