Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 31

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Redezeitbeschränkung

 


Präsident Dr. Andreas Khol: In der Präsidialkonferenz wurde Konsens über Gestal­tung und Dauer der Debatte erzielt. Demgemäß wurde eine Tagesblockzeit von acht „Wiener Stunden“ vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: ÖVP und SPÖ je 140 Minuten, Freiheitliche 96 Minuten sowie Grüne 104 Minuten.

Weiters wurde folgende Redezeitvereinbarung für die Debatten in der Zeit von 10.05 Uhr bis 13 Uhr getroffen: Zunächst je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 10 Minuten, anschließend eine Wortmeldung eines Regierungsmitglieds mit 10 Minu­ten, sodann je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 8 Minuten, in weiterer Folge eine Wortmeldung eines Regierungsmitglieds mit 8 Minuten, danach je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 6 Minuten, weiters eine Wortmeldung eines Regierungsmitglieds mit 6 Minuten, ferner je eine Wortmeldung pro Fraktion mit je 5 Minuten, schließlich je eine weitere Wortmeldung pro Fraktion mit je 5 Minuten.

Vor Beginn der letzten Rednerrunde wird die allenfalls verbleibende Redezeit vom vorsitzführenden Präsidenten gleichmäßig auf die Fraktionen in der Weise verteilt, dass alle Fraktionen gleichmäßig zu Wort kommen.

Weiters besteht darüber Einvernehmen, dass tatsächliche Berichtigungen erst nach 13 Uhr aufgerufen werden.

Über diese Redeordnung entscheidet das Hohe Haus.

Wir kommen sogleich zu Abstimmung.

Wer diesem Vorschlag der Präsidialkonferenz zustimmt, den bitte ich um ein dies­bezügliches Zeichen. (Die Abgeordneten Dr. Kräuter und Marizzi erheben sich nicht von ihren Sitzen.) – Herr Kollege Marizzi und Herr Kollege Kräuter, stimmen Sie zu, oder nicht? Nein! – Das ist mit Stimmenmehrheit angenommen.

1. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über das Pensions-Volks­begehren (550/684 d.B.)

2. Punkt

Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (653 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freibe­ruf­lich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienst­gesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeber­abgabe­gesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz) (694 d.B.)

 


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