Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 97. Sitzung / Seite 152

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abge­ord­neter Dipl.-Ing. Mag. Regler. 6 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


17.11.42

Abgeordneter Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler (ÖVP): Frau Präsidentin! Hohes Haus! An die Kolleginnen und Kollegen von der grünen Fraktion möchte ich den Appell richten, die Alarmglocken bitte wieder abzustellen. Es muss nicht Alarm geschlagen werden. Wir haben heute ganz eindeutig festgestellt, es gibt keine gesetzliche Neu­regelung. Sowohl die ÖVP als auch die FPÖ haben sich heute ganz klar dafür aus­gesprochen: Die jetzt in der StVO verankerten Tempolimits bleiben aufrecht.

Was steht nun in der Straßenverkehrsordnung? Im § 20 Abs. 1 haben wir die Eigen­verantwortlichkeit jedes Autofahrers festgelegt. Es heißt, der Lenker hat die Fahr­geschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Also auch wenn 130 auf der Autobahn gefahren werden darf und es ist Nebel, darf er sie nicht fahren. Er hat seine Fahrgeschwindigkeit anzupassen.

Zweitens: Es gibt generelle Normen. Wir haben 130 auf Autobahnen, 100 auf sons­tigen Freilandstraßen und 50 im Ortsgebiet. Das ist im Jahre 1975 aus anderen Gründen festgelegt worden. Damals nach dem Ölpreisschock waren Energiegründe dafür verantwortlich. Und das hat sich sicherlich bewährt.

Auf der anderen Seite haben wir im § 43 auch zwei wichtige Absätze. Laut § 43 Abs. 1 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit erfordert, die generell zulässige Geschwin­digkeit herabzusetzen, und das geschieht auch sehr oft. Denken wir nur an all die 30er-Zonen in den Ortsgebieten, oder wenn Sie auf den Autobahnen fahren, sehen Sie sehr oft ein Tempolimit von 80 oder 100. Also da kommt die Behörde ihrem Auftrag nach, aus Gründen der Verkehrssicherheit die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzu­setzen.

Laut § 43 Abs. 4 kann die Behörde – früher stand dort „hat die Behörde“; wie Staats­sekretär Kukacka schon gesagt hat, bei der Novelle 2002 wurde das in ein „kann“ umgeändert –, wenn die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs es erfordern und aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, auch eine höhere Ge­schwindigkeit zulassen. Das soll nun geprüft werden, ob es einzelne Strecken gibt, wo dies der Fall ist.

Wir haben das übrigens in ganz großer Zahl, Sie brauchen nur im Ortsgebiet zu schauen: Sehr oft sind 60 oder 70 km/h in Ortsdurchfahrten erlaubt. Darüber regt sich niemand auf. Da hat die Behörde geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dort kann man 60 oder 70 fahren, obwohl generell in der Straßenverkehrsordnung 50 km/h für das Ortsgebiet vorgesehen sind.

Die Behörde kann und darf nicht willkürlich vorgehen. Nach der Straßenverkehrs­ord­nung hat sie alle Interessen abzuwägen. Sie darf auch nicht untätig sein. Sie hat eben auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, auf die Entwurfsgeschwindigkeit der Autobahn, auf die Kurvenradien, auf die Neigungen Bedacht zu nehmen. Das ist alles selbstverständlich bei einem verantwortungsbewussten Vorgehen der Behörde.

Sicherlich hat Frau Dr. Glawischnig Recht, wenn sie sagt, dass die Gesetze der Physik nicht außer Kraft gesetzt werden können. Wir wissen, Energie ist mv2, Quadrat der Geschwindigkeit! Wenn ich bei einem Unfall einen Aufprall habe, wird diese Energie im Augenblick vernichtet, sonst muss ich sie abbremsen. Da ist für den Verkehrstechniker der Kraftschluss auf der Fahrbahn entscheidend, weil ich die Energie über die Fahr­bahnreibung entsprechend vernichten muss. Also auch das muss überlegt sein, wenn es um Verkehrssicherheit geht. Und wir wissen auch, dass die Verkehrssicherheit dann


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite