Für den Fall,
dass ein Bundesminister zur Beauftragung eines Vertreters nicht in der Lage ist
(etwa infolge eines Unfalls oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung),
hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen Vertreter zu
beauftragen; auch dies ist dem Bundespräsidenten zur Kenntnis zu
bringen.
Für den Fall der
Verhinderung des Bundeskanzlers selbst trifft Art. 69 Abs. 2 B VG
Vorsorge. Vor dem Hintergrund der in Z 4 vorgeschlagenen Änderung
erscheint es allerdings konsequent, auch die in dieser Bestimmung
vorgesehene Zuständigkeit des Bundespräsidenten zur Bestellung
eines Vertreters für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des
Bundeskanzlers und des Vizekanzlers zu beseitigen (Z 3).
Ferner sollen aus
gegebenem Anlass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verhinderung
der mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe
(gemäß Art. 69 Abs. 1 B VG der Bundespräsident, der
Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister)
vereinheitlicht werden. Dies bedingt eine Ergänzung des Art. 64 Abs. 1 B
VG um eine dem geltenden Art. 73 Abs. 1 letzter Satz B VG
entsprechende Regelung (Z 1).
Schließlich wird
im Abänderungsantrag vorgeschlagen, nach dem Vorbild des Art. 30 Abs. 3
B VG in das B VG eine Bestimmung über die Aufgaben der
Präsidentschaftskanzlei aufzunehmen (Z 2). Diese soll
ausdrücklich dem Bundespräsidenten unterstellt werden, was
insbesondere auch bedeutet, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensten
der Präsidentschaftskanzlei vom Bundespräsidenten ausgeübt
werden soll; insoweit sollen Akte des Bundespräsidenten weder an einen
Vorschlag gebunden sein, noch der Gegenzeichnung unterliegen. Diesfalls
erscheint es konsequent, auch die Ernennung von Bediensteten der
Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese
(vgl. Art. 65 Abs. 2 lit. a B VG) von der Vorschlagsbindung
und der Gegenzeichnungspflicht auszunehmen.
Zu lit. b (Z 5 [Art.
78 Abs. 2]):
Die
Ziffernnummerierung der Novellierungsanordnung ist entsprechend anzupassen.
Die vorgeschlagene
Ergänzung des Art. 78 Abs. 2 soll auch im Falle des Art. 73 Abs. 3
B VG gelten, was bedeutet, dass sich bei einem Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union der Bundeskanzler und der
Vizekanzler auch durch Staatssekretäre im Nationalrat und Bundesrat
vertreten lassen können, die jeweils dem anderen beigegeben sind. Dass ein
Bundesminister mit der Besorgung von in den Wirkungsbereich des von ihm
geleiteten Bundesministeriums fallenden Geschäften nur einen ihm beigegebenen
Staatssekretär betrauen kann, gilt im Übrigen schon derzeit nicht
ausnahmslos, kann er doch nach Art. 73 Abs. 2 B VG die Befugnis,
an den Tagungen des Rates der Europäischen Union teilzunehmen und in
diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen zu führen und
die Stimme abzugeben, auch einem Staatssekretär übertragen, der ihm
nicht beigegeben ist (vgl. Wieser, Der Staatssekretär [1997], 266 ff).
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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Scheibner. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte, Sie sind am Wort.
13.59
Abgeordneter Herbert Scheibner (BZÖ): Herr Präsident! Werte Mitglieder der Bundesregierung! Meine Damen und Herren! Lieber Kollege Pendl, ja – habe ich dich jetzt erschreckt?, entschuldige, das war nicht meine Absicht –, es stimmt: Eine neue Bun-
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