Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 62

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Für den Fall, dass ein Bundesminister zur Beauftragung eines Vertreters nicht in der Lage ist (etwa infolge eines Unfalls oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung), hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen Vertreter zu beauf­tragen; auch dies ist dem Bundespräsidenten zur Kenntnis zu bringen.

Für den Fall der Verhinderung des Bundeskanzlers selbst trifft Art. 69 Abs. 2 B VG Vor­sorge. Vor dem Hintergrund der in Z 4 vorgeschlagenen Änderung erscheint es aller­dings konsequent, auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit des Bun­despräsidenten zur Bestellung eines Vertreters für den Fall der gleichzeitigen Verhin­derung des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers zu beseitigen (Z 3).

Ferner sollen aus gegebenem Anlass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verhinderung der mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe (gemäß Art. 69 Abs. 1 B VG der Bundespräsident, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister) vereinheitlicht werden. Dies bedingt eine Ergänzung des Art. 64 Abs. 1 B VG um eine dem geltenden Art. 73 Abs. 1 letzter Satz B VG entsprechende Regelung (Z 1).

Schließlich wird im Abänderungsantrag vorgeschlagen, nach dem Vorbild des Art. 30 Abs. 3 B VG in das B VG eine Bestimmung über die Aufgaben der Präsidentschafts­kanzlei aufzunehmen (Z 2). Diese soll ausdrücklich dem Bundespräsidenten unterstellt werden, was insbesondere auch bedeutet, dass die Diensthoheit gegenüber den Be­diensten der Präsidentschaftskanzlei vom Bundespräsidenten ausgeübt werden soll; insoweit sollen Akte des Bundespräsidenten weder an einen Vorschlag gebunden sein, noch der Gegenzeichnung unterliegen. Diesfalls erscheint es konsequent, auch die Er­nennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amts­titeln an diese (vgl. Art. 65 Abs. 2 lit. a B VG) von der Vorschlagsbindung und der Ge­genzeichnungspflicht auszunehmen.

Zu lit. b (Z 5 [Art. 78 Abs. 2]):

Die Ziffernnummerierung der Novellierungsanordnung ist entsprechend anzupassen.

Die vorgeschlagene Ergänzung des Art. 78 Abs. 2 soll auch im Falle des Art. 73 Abs. 3 B VG gelten, was bedeutet, dass sich bei einem Aufenthalt in einem anderen Mitglied­staat der Europäischen Union der Bundeskanzler und der Vizekanzler auch durch Staatssekretäre im Nationalrat und Bundesrat vertreten lassen können, die jeweils dem anderen beigegeben sind. Dass ein Bundesminister mit der Besorgung von in den Wir­kungsbereich des von ihm geleiteten Bundesministeriums fallenden Geschäften nur einen ihm beigegebenen Staatssekretär betrauen kann, gilt im Übrigen schon derzeit nicht ausnahmslos, kann er doch nach Art. 73 Abs. 2 B VG die Befugnis, an den Ta­gungen des Rates der Europäischen Union teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, auch einem Staatssekretär übertragen, der ihm nicht beigegeben ist (vgl. Wieser, Der Staatssekretär [1997], 266 ff).

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abge­ordneter Scheibner. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte, Sie sind am Wort.

 


13.59.08

Abgeordneter Herbert Scheibner (BZÖ): Herr Präsident! Werte Mitglieder der Bun­desregierung! Meine Damen und Herren! Lieber Kollege Pendl, ja – habe ich dich jetzt erschreckt?, entschuldige, das war nicht meine Absicht –, es stimmt: Eine neue Bun-


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