Der Doyen der
österreichischen Verfassungsrechtslehre und ehemalige Bundesminister
für Justiz Prof. Hans R. Klecatsky qualifiziert in diesem Zusammenhang die
Unterbindung einer Abstimmung als Bruch der Verfassung. Nach der Auffassung von
Prof. DDr. Heinz Mayer, wonach Verstöße gegen Art. 148g
Abs. 2 B-VG zur absoluten Nichtigkeit der Bestellung der
Volksanwälte führen, würde dies bedeuten, dass die, von der
Präsidentin gewählte formale Vorgehensweise, in einem Nichtakt
münden würde.
Dieser Umstand
würde dann beispielsweise dazu führen, dass staatliche Behörden
einem Nicht-Volksanwalt gegenüber die Amtsverschwiegenheit wahren
müssten und ihm die in Art. 148f B-VG vorgesehene Akteneinsicht nicht
gewähren dürften. Beispielsweise dürften auch
dienstrechtliche Weisungen eines Nicht-Volksanwaltes an Bedienstete der
Volksanwaltschaft wegen deren Unbeachtlichkeit nicht befolgt werden.
Festzuhalten ist
daher, dass die FPÖ und die Grünen je 21 Mandate besitzen und daher
ex aequo je „drittstärkste“ Partei im österreichischen
Nationalrat der XXIII GP. sind. Aufgrund der wörtlichen Verfassungsbestimmung
des Art. 148g Abs. 2, 2 Satz B-VG, wonach die drei
mandatstärksten Parteien das Recht haben je ein Mitglied für den Gesamtvorschlag
des Hauptausschusses namhaft zu machen, kommt dieses Nominierungsrecht,
neben dem unstrittigen Recht der SPÖ und der ÖVP, ex aequo den Grünen
und der FPÖ zu.
Unterfertigte
Abgeordnete stellen daher folgenden
Antrag
Der Nationalrat
möge beschließen:
Die Präsidentin
möge den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses vom 22. Mai 2007
für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft nicht zur Abstimmung
bringen sondern sicherzustellen, dass das Recht zur Nominierung für
je ein Mitglied des Gesamtvorschlages gem. 148g Abs. 2 B-VG für
keine der berechtigten Parteien beschnitten bzw. verhindert wird und dass
ferner eine Wahl, der sich auch der Kandidat der FPÖ stellen darf, durch
das Plenum des Nationalrates ermöglicht und sichergestellt wird.
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster gelangt Herr Klubobmann Dr. Cap zu Wort. – Bitte.
10.47
Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ): Hohes Haus! Ich möchte eingangs feststellen, dass wir für diese Art der Diskussionsverweigerung kein Verständnis aufbringen können. Die Frau Nationalratspräsidentin hat sich sehr wohl im Rahmen der Verfassungsgesetze bewegt, ihre Entscheidung ist korrekt. Wir haben das auch in der Präsidiale diskutiert. Ich meine, das Ganze ist eher eine Aktion, die mit der rechtlichen Problematik der Sache überhaupt nichts zu tun hat, und wir haben für diesen Auszug kein wie immer geartetes Verständnis. Das sei einmal in aller Deutlichkeit gesagt. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der Grünen.)
Was hier irgendwie vergessen wird seitens der Freiheitlichen, ist Folgendes: Zuerst gibt es am Wahlabend und während des Wahlabends immer die Stimmenergebnisse. Und dann gibt es eine Arithmetik und ein System, wonach es dann zu einer Mandatsverteilung kommt. Und da kann es durchaus den einen oder anderen arithmetischen Zufall geben, aber entscheidend ist letztendlich, wie das Stimmenergebnis ist. Und dieses Stimmenergebnis hat ergeben – und das wird der Kollege von der FPÖ gemeint
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