Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 66

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3. In Artikel 3 Teil 2 lautet die Ziffer 2:

„2. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 6 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalender­monate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeld­gesetze gepflegt wird.““

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Meine sehr geehrten Damen und Herren, einen dritten Bereich möchte ich hier noch anführen, weil er auch in Verhandlung und im Rahmen der Debatte zu artikulieren ist. Fehler in der Vergangenheit für eine gerechte Pension für Frauen wurden viele ge­macht. Es wäre an der Zeit gewesen, gerade im Rahmen dieses Sozialrechts-Ände­rungsgesetzes auch jenen Frauen Rechnung zu tragen, die in der Vergangenheit nicht erwerbstätig waren, aber Familie haben, Kinder großgezogen haben oder alte, behin­derte Familienangehörige gepflegt haben. Das sind heute rund 60 000 Frauen, die keine eigene Pension haben. Da hätte ich mir schon erwartet, dass hier etwas in diese Änderung einfließt. Es kann nicht sein, dass Frauen nur deshalb, weil sie damals nicht berufstätig gewesen sind, heute ohne eigenständige Absicherung dastehen, dass sie von Sozialhilfe leben müssen beziehungsweise unmittelbar auf den Partner angewie­sen sind.

Diesbezüglich hätte ich mir eine Kurskorrektur erwartet. Und ich sage es noch einmal: Es ist eine Schande, dass ein Land wie Österreich für diese Frauen keine Vorsorge ge­troffen hat! Gott sei Dank gibt es ein Ausnahmeland in Österreich, das Land Kärnten. (Zwischenruf der Abg. Steibl.) Dort hat man das Problem erkannt. (Beifall beim BZÖ.)

Ich ersuche Sie, am Vorbild Kärnten auch für Mütter, für Frauen, die keine eigene Pen­sion haben, künftig eine nachhaltige Sicherung einzuführen. Schaffen Sie Gerechtigkeit und vergessen Sie, bitte, nicht auf diese Frauen! Wir vom BZÖ werden da nicht locker­lassen. – Danke schön. (Beifall beim BZÖ.)

11.59


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Die beiden Abänderungsanträge, die Frau Ab­geordnete Haubner eingebracht hat, sind ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen daher mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (110 d.B.) über die Regierungsvorlage (77 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb­liche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allge­meine Pensionsgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Sozial­rechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

 


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