Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll33. Sitzung / Seite 10

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Beginn der Sitzung: 9 Uhr

Vorsitzende: Präsidentin Mag. Barbara Prammer, Zweiter Präsident Dr. Michael Spindelegger.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Meine Damen und Herren, ich ersuche Sie, die Plätze einzunehmen.

Ich eröffne die 33. Sitzung des Nationalrates, die aufgrund eines ausreichend unter­stützten Verlangens gemäß § 46 Abs. 6 des Geschäftsordnungsgesetzes einberufen wurde.

Die Amtlichen Protokolle der 31. und 32. Sitzung vom 27. September 2007 sind in der Parlamentsdirektion aufgelegen und unbeanstandet geblieben.

Als verhindert gemeldet sind die Abgeordneten Fleckl, Großruck, Öllinger, Ing. Hofer und Dipl.-Ing. Klement.

Vertretung von Mitgliedern der Bundesregierung

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Für diese Sitzung gebe ich die Vertretung von Mitgliedern der Bundesregierung, welche sich in einem anderen Mitgliedstaat der Euro­päischen Union aufhalten, wie folgt bekannt:

Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied wird durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Dr. Erwin Buchinger vertreten.

09.01.47Einlauf und Zuweisungen

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsge­genstände und deren Zuweisungen verweise ich gemäß § 23 Abs. 4 der Geschäftsord­nung auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung.

Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

A. Eingelangte Verhandlungsgegenstände:

1. Schriftliche Anfragen: 1536/J bis 1607/J;

2. Regierungsvorlagen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Fami­lie und Beruf Management GmbH“ geändert wird (227 d.B.),

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (228 d.B.),

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (229 d.B.),

11. Führerscheingesetz-Novelle (230 d.B.),

Strafprozessreformbegleitgesetz I (231 d.B.),

Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition (232 d.B.),

Rotkreuzgesetz – RKG (233 d.B.).

 


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