Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 222

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Folge die Sanktionsmöglichkeit Gewinnabschöpfung gäbe. Daher ist die ablehnende Haltung zur Gewinnabschöpfung weder nachvollziehbar noch sachlich fundiert.

Herr Minister Bartenstein, Sie haben im Ausschuss damit argumentiert, Internetseiten aus dem Ausland wären unserer Rechtsprechung nicht zugänglich. Das ist zumindest in der EU falsch, da es aufgrund der Brüssel-I-Verordnung einen Verbrauchergerichts­stand gibt, wonach dem Verbraucher für eine Klage jedenfalls das örtlich nächste Ge­richt zur Verfügung steht. Dieser Verbrauchergerichtsstand umfasst auch die Internet­sachverhalte. Die weitere Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist EU-weit durch Abkommen gesichert. Außerdem gibt es ja bereits mehrere Verbandsklagen des VKI im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz gegen deutsche und Schweizer Internetbetreiber.

Enttäuschenderweise schließt sich auch Kollege Maier von der SPÖ dem Minister an und meinte im Ausschuss, man müsste erst das Vorliegen internationaler Erfahrungen abwarten. Erstens spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, wenn Österreich auch ein­mal eine Vorreiterrolle einnimmt, aber auch diese Erfahrungen gibt es ja bereits, und zwar in Deutschland, wo die Voraussetzung für die Gewinnabschöpfung zu eng gestal­tet wurde und auf vorsätzliches Handeln eingeschränkt ist. Das hat sich als nicht sehr sinnvoll erwiesen, da die Vorsätzlichkeit sehr schwer nachzuweisen ist. Daher fordern wir, analog dem Vorschlag der Arbeiterkammer, eine Gewinnabschöpfung bereits bei grob fahrlässigem Handeln.

Auf das von Ihnen, Herr Minister Bartenstein, vorgeschobene Argument, die Ermittlung der Gewinnabschöpfung wäre sehr schwierig, möchte ich erst gar nicht lange einge­hen, ich möchte nur anmerken, dass wir die Gewinnabschöpfung bereits haben. Im Strafrecht, im Kartellrecht, im Telekommunikationsgesetz und in diversen anderen Ge­setzen gibt es die Gewinnabschöpfung bereits, und man hat dort das Problem der Ge­winnermittlung offenbar ganz gut im Griff.

Es gibt also für mich kein einziges nachvollziehbares Argument, das gegen die soforti­ge Einbeziehung der Gewinnabschöpfung und nicht erst in der zukünftigen UWG-No­velle spricht.

Aus diesem Grund möchte ich folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Nach Z 13a wird die Z 13b eingefügt:

13b. § 14b lautet wie folgt:

„Gewinnabschöpfung

(1) Wer zumindest grob fahrlässig den §§ 1, 1a, 2, 2a zuwiderhandelt und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern oder Unternehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 14 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigten Verbänden auf Herausgabe des Gewinns in Anspruch genommen werden. § 273 ZPO und § 151 PatG gelten sinngemäß.

(2) Nehmen mehrere gemäß § 14 zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigte Verbände den Unternehmer aufgrund derselben Zuwiderhandlung auf He­rausgabe des Gewinns in Anspruch, ist § 892 ABGB sinngemäß anzuwenden, wobei


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite