Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 325

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diesbezüglich einiges in Besprechungen seitens des Herrn Ministers in die Wege geleitet worden.

Ich glaube, dass wir einiges aus diesem Chaos gelernt haben. Trotzdem werden wir, glaube ich, beim nächsten ersten Schnee wieder alle überrascht sein. – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

23.29


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Glaser soeben eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Eder, Mag. Kukacka, Kolleginnen und Kollegen ist ausreichend unterstützt und wurde in seinen Kernpunkten erläutert. Wegen seines Umfanges lasse ich ihn gemäß § 53 der Geschäftsordnung verteilen.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Eder, Mag. Kukacka, Kolleginnen und Kollegen zum Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (29. KFG-Novelle) (305 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (330 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (29. KFG-Novelle) (305 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (330 d.B.), wird wie folgt geändert:

Der in Z 13 enthaltene § 102 Abs. 8a hat zu lauten:

„(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen

1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder

2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März

nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durch­geführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des in Z 1 genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als  Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profil­tiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.“

 


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