Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll42. Sitzung / Seite 126

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betroffen sind, die zu diesen politisch exponierten Personen bekanntermaßen in Freundschaft stehen.

Da frage ich: Wie soll das gehen? – Natürlich gibt es ein Angebot. Im Entwurf dieser Vorlage wurde nämlich unterstellt, dass sich die Unternehmen das Programm World-Check aneignen sollen – ein Softwareprogramm, in dem man diese ganzen Daten praktisch abfragen kann. Das ist aber problematisch, weil man nicht weiß, woher diese Firma ihre Daten hat. Das ist sehr fragwürdig und meines Erachtens nicht umsetzbar. Deshalb wird es zu diesem Punkt nicht die Zustimmung meiner Fraktion geben. (Beifall bei der FPÖ.)

14.44


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Zanger ein­gebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Graf, Zanger und weiterer Abgeordneter betreffend End­sende­praxis Staatskommissäre; eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Finanz­ausschusses über die Regierungsvorlage (313 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (386 d.B.), in der 42. Sitzung des Nationalrates am 06. Dezember 2007

Gemäß § 76 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme € 375 Mio. übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen.

Der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind ein Organ der Bankenaufsicht und damit seit deren Aufnahme der operativen Tätigkeit mit 01.04.2002 ein Organ der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA. Sie handeln daher ausschließlich als Organe der unabhängigen und weisungsfreien Aufsichtsbehörde FMA und haben an sie zu berichten.

Der Staatskommissär ist kein Aufsichtsrat nach Aktiengesetz. Er ist zur Hauptver­sammlung, zu allen Aufsichtsratssitzungen sowie zu allen Sitzungen beschlussfähiger Ausschüsse des Aufsichtsrates einzuladen. Er darf sich nicht in die operative und strategische Geschäftsführung einmischen, die unternehmerische Verantwortung liegt allein beim Vorstand, dem Eigentümer und dessen Vertretern. Er stimmt daher auch in keinem der Gremien mit ab.

Der Staatskommissär hat aber gegen Beschlüsse Einspruch zu erheben, die gesetz­liche Bestimmungen, die von der FMA zu beaufsichtigen sind, verletzen. Dadurch wird dieser Beschluss sistiert bis die FMA innerhalb gesetzlicher Frist inhaltlich darüber entschieden hat. Derartige Einsprüche betreffen beispielsweise Geschäfte, die den Konzessionsumfang überschreiten, oder Beschlüsse, die gesetzliche Großveranla­gungs­grenzen verletzen. Er darf nicht inhaltlich über Kreditanträge und die Bonität des Kunden oder das Risiko von Veranlagungen befinden. Das liegt allein in der unter­nehmerischen Verantwortung des Vorstandes sowie der aufsichtlichen Verantwortung der Aufsichtsräte nach Aktienrecht.

Bei der Entsendepraxis der Staatskommissäre wurden, im Zuge des Untersuchungs­ausschusses betreffend Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo-Alpe-Adria und weitere


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