Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 180

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten DI Klement und weiterer Abgeordneter betreffend Trennungsopfer – verpflichtende gemeinsame Obsorge

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 15, Bericht des Justiz­ausschusses über die Regierungsvorlage (457 der Beilagen): Europäisches Überein­kommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Öster­reich in der 56. Sitzung des Nationalrates am 10. April 2008

Seit dem 1.7.1998 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das neue Kindschaftsrecht. Und dieses geht von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Damit hat der Deutsche Gesetzgeber die Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung eines Kindes erkannt und betont. Somit ist die gemein­same Obsorge der gesetzliche Regelfall nach einer Scheidung. Über das Sorgerecht entscheidet das Gericht nur noch dann, wenn ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht beantragt. Jener Elternteil, der die Alleinsorge für die Kinder anstrebt, muss nachweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.

Seit 01.07.2001 gibt es in Österreich die Möglichkeit, die „Obsorge beider Elternteile“ im Falle einer Scheidung freiwillig zu vereinbaren. Diese Regelung wurde im Jahr 2005 einer Evaluierung unterzogen. Die Evaluierungsstudie des BMJ brachte unerwartete Ergebnisse. Die neue Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge wurde im Unter­suchungs­zeitraum in über 53% der Fälle in Anspruch genommen. Positive Auswir­kungen sind vor allem die schnellere Beruhigung des Konfliktniveaus, weniger Konflikte um die Ausübung des Besuchsrechts, hohe Zufriedenheit mit der Obsorge beider Elternteile, häufigere Kontakte der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil, eine zehn mal niedrigere Kontaktabbruchsrate als bei alleiniger Obsorge, der getrennt lebende Elternteil übernimmt quantitativ und qualitativ mehr elterliche Aufgaben und Verantwortung, mehr Austausch zwischen den getrennt lebenden Eltern, positive Auswirkungen auf die Zahlung des Kindesunterhalts (pünktlicher, Höhe wird eher als angemessen erlebt)...

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, schnellst möglich dem Nationalrat eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, welche die Obsorge beider Elternteile, analog zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, als gesetzlichen Regelfall vorsieht. Ein Abgehen von dieser Regelung soll nur im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls möglich sein.“

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Dar­mann. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

 


18.04.24

Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (BZÖ): Herr Präsident! Geschätzte Frau Bun­desministerin! Hohes Haus! Bezüglich der Regierungsvorlage betreffend das Euro­päische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten ist vonseiten des BZÖ festzuhalten, dass wir dieses natürlich vollinhaltlich positiv unterstützen.

 


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