Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll59. Sitzung, 8. Mai 2008 / Seite 180

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In diesem Sinn kann ich nur sagen, ich freue mich über diese gemeinsame Linie des Parlaments. Ich denke, dass das im Sinne der österreichischen Landwirtschaft und im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten ist, und wir wissen, dass wir auch viele andere Europäerinnen und Europäer hinter uns haben. Ich bin überzeugt davon: Steter Tropfen höhlt den Stein. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

18.29


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Die Frau Berichterstatterin wünscht kein Schlusswort.

Wir kommen daher zur Abstimmung über die dem Ausschussbericht 532 der Beilagen angeschlossene Entschließung.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür eintreten, um ein Zeichen der Zustim­mung. – Das ist einstimmig angenommen. (E 73.)

18.30.1310. Punkt

Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (326 d.B.): Bun­desgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird (546 d.B.)

 


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Wir gelangen zum 10. Punkt der Tagesord­nung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir gehen daher in die Debatte ein.

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Dolinschek. 3 Minuten freiwillige Redezeitbe­schränkung. – Bitte.

 


18.30.32

Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (BZÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Mit dem Gesetzentwurf betreffend das Schifffahrtsgesetz, der uns vorliegt, wird die EU-Richtlinie über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf den Binnen­wasserstraßen der Gemeinschaft in nationales Recht umgesetzt.

Es sind die Verpflichtung zur Bereitstellung von Fahrwasserinformationen sowie die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Meldungen und automatisierten Identitäts- und Positionsmeldungen von Schiffen vorgesehen.

Weiters enthält der Gesetzentwurf Regelungen aufgrund eines Bedarfs an Erneuerung und Anpassung diverser Rechtsvorschriften auf den Gebieten der Schifffahrtsanlagen, des Schifffahrtsgewerberechts und der Schiffsführung. Derzeit bedarf jede Erweiterung einer Flottenkapazität einer neuen Konzession. Die Vergabe der Schiffskonzessionen orientiert sich am Bedarf. Zur Ausübung des Verkehrsgewerbes ist in Zukunft eine fachliche Eignung erforderlich.

Was mir in diesem Zusammenhang ein bisschen aufstößt ist: Nach derzeitiger rechtli­cher Lage ist bei ähnlich schweren Verstößen wie nach anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften, wie etwa der Lenkerberechtigung nach dem Kraftfahrrecht, wegen man­gelnder Verkehrszuverlässigkeit die Entziehung des schiffsrechtlichen Befähigungs­nachweises zu verfügen. Diese Entziehung soll ausdrücklich vorgesehen werden.

Dabei ist eine Entziehung des Befähigungsausweises für die Dauer von sechs Mona­ten, im ersten Wiederholungsfall für die Dauer von einem Jahr und im zweiten Wieder­holungsfall unbefristet vorgesehen.

 


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