Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll65. Sitzung / Seite 282

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Ich bringe nun noch unseren Abänderungsantrag ein und möchte diesen in seinen Eckpunkten erläutern. Es geht vor allem darum, dass wir die Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Ärztekommission beschließen, dass wir die Aufnahme von Gendoping in diese Regierungsvorlage beschließen, dass wir eine Erhöhung des Strafmaßes für Vergehen an Minderjährigen, eine Erhöhung von zwei auf drei Jahre noch einbringen, und die Aufnahme von Sportlern, die zurückgetreten sind und sich so der Kontrolle ent­ziehen wollen, dass wir das auch vermeiden, dass sich diese Spitzensportler durch Er­klärung der Beendigung ihrer Laufbahn Trainingskontrollen entziehen und sofort mit der Erklärung der Wiederaufnahme der Laufbahn in Wettkämpfe einsteigen können.

Der Abänderungsantrag wird noch verteilt. – In dieser Hinsicht wünsche ich mir für den Sport, dass wir auch bei den Olympischen Spielen in Peking viele Medaillen im fairen und ehrlichen Wettkampf erstreiten werden. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

21.05


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Haubner eingebrachte Abänderungsantrag ist in seinen Kernpunkten erläutert worden, und ich lasse ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung aufgrund seines Umfangs zur Ver­teilung bringen. Der Antragt steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Peter Haubner, Dieter Brosz, Herbert Kickl und Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Sportangelegenheiten in 665 der Beilagen über die Regierungsvorlage (561 der Bei­lagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 10 wird in Abs. 4 Z 2 das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ und das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und der Schlusssatz in Abs. 4 durch die Wortfolge “und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwe­send oder durch ein Ersatzmitglied vertreten sind“ ergänzt.

2. Art. 1 Z 14 lautet:

„14. § 5 Abs. 1 Z 6 lautet:

„6. Sportler gemäß Z 1 bis 4, die ihre aktive Laufbahn beendet und den Wiederbeginn ihrer aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.“

3. Nach Art. 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

„14a. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Dopingkontrolle“ die Wortfolge „und des Verfahrens vor der Rechtskommission (§ 15 Abs. 1 und 6)“ eingefügt.“

4. In Art. 1 Z 27 wird in § 22 Abs. 1 vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Befugnis zur Nachschau gilt auch für Räumlichkeiten, bei denen aufgrund begrün­deten Verdachts anzunehmen ist, dass sich in ihnen die technische Ausstattung für die Erzeugung von verbotenen Wirkstoffen oder von Mitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder für Zwecke des Blutdopings oder Gendopings befindet.“

 


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