Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 116

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Welche Folgekosten hätte ein derartiger Schritt im Vergleich zu den möglichen Kosten weiterer Eurorettungsschirmzahlungen?

Bis zur Vorlage dieses Berichts ist jedenfalls ein sofortiger Zahlungsstopp im Rahmen des Euroschutzschirms zu verhängen, um den festgeschriebenen Finanzrahmen nicht zu gefährden“

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Bucher, Mag. Stadler, Ing. Westenthaler, Ing. Lugar, Mag. Wid­mann, Kolleginnen und Kollegen betreffend möglicherweise „nicht angemessene“ Ver­gütungen im Sinne des „Bankenrettungspaketes“ sowie mögliche rechtliche Schritte

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regie­rungsvorlage (1174 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 erlassen wird - BFRG 2012-2015 (1199 d.B.)

Nicht zuletzt anlässlich der kürzlich bekannt gewordenen Verdoppelung der Aufsichts­ratsvergütungen bei der Ersten Bank für das Jahr 2010 fordern wir als Anwalt der Steu­erzahler von der Finanzministerin rechtliche Schritte wegen möglicher Gesetzes- Ver­ordnungs- und Vertragsverletzungen der Banken durch Gewährung „nicht angemes­sener“ Vergütungen trotz der Inanspruchnahme von Milliardenhilfen im Rahmen des Bankenrettungspakets (Finanzmarktstabilitäts- und Interbankmarktstärkungsgesetz so­wie Verordnung zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbank­marktstärkungsgesetz) zu prüfen bzw. ihrem Ruf als eiserne Lady nun auch gegenüber den „vermeintlich Starken“, nämlich den Banken, gerecht zu werden.

Fraglich erscheint konkret, ob die mit dem „Bankenrettungspaket“ verbundenen Aufla­gen und Bedingungen bzw. die Inhalte der Verordnung betreffend die Vergütungen - laut dem Finanzministerium wurden alle in der Durchführungsverordnung zum „Ban­kenrettungspaket“ vorgesehenen Bedingungen und Auflagen „vertraglich geregelt“ - von den Banken eingehalten worden sind bzw. werden. Maßgeblich ist insbesondere § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der „Verordnung zum Bankenrettungspaket“, der wie folgt lautet:

„Das Entgelt der organschaftlichen Vertreter und der leitenden Angestellten des Be­günstigten ist auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, wobei dafür insbesondere zu berücksichtigen sind,

a) der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage des Begünstigten ins­besondere im Rahmen der bisherigen Geschäftspolitik und des Risikomanagements und

b) die Erforderlichkeit eines marktkonformen Entgelts, um für die nachhaltige wirt­schaftliche Entwicklung besonders geeignete Personen beschäftigen zu können.“

Sicher feststellbar dürfte hinsichtlich der Vorschrift sein, dass das „angemessene Maß“ nicht dem Maße entsprechen dürfte, welches vor Ausbruch der Krise gegolten hat, da die Regelung ansonsten sinnentleert wäre. Aus gleichem Grunde dürfte im Sinne der Steuerzahler unstreitig davon auszugehen sein, dass das „angemessene Maß“ zumin­dest deutlich unter dem zuvor genannten Maße liegen dürfte.

Im Lichte dessen erscheinen neben den oben genannten Aufsichtsratgagen der Ers-
ten Bank im Besonderen auch die Steigerungen der Fixgehälter im Jahr 2010 bei der Raiffeisen Bank International um 78 % (Durchschnittliche Fixgehälter pro Kopf: 2008: 609.000 Euro; 2009: 783.000 Euro; 2010: 1.395000 Euro), was sich aus der bemer­kenswerte Analyse der Arbeiterkammer Wien mit dem Titel „Vorstandsvergütung und


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