Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 194

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Präsident Fritz Neugebauer: Es ist hiezu niemand mehr zu Wort gemeldet. Die De­batte ist geschlossen.

Ich weise diesen Antrag 31/A dem Geschäftsordnungsausschuss zu.

17.58.518. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Alev Korun, Kolleginnen und Kol­legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufent­haltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (Bleiberechtsgesetz – 2008) (32/A)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen zum 8. Punkt der Tagesordnung.

Erste Wortmeldung: Frau Mag. Korun. – Bitte.

 


17.59.12

Abgeordnete Mag. Alev Korun (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben in der ersten Sitzung des Nationalrates nach der Wahl unseren Bleiberechtsantrag, unseren Gesetzesantrag zur Schaffung eines Blei­berechts beziehungsweise zur rechtsstaatlichen Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs noch einmal eingebracht.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom Sommer 2008 ist inzwischen allen Kollegen und Kolleginnen im Haus bekannt, setze ich einmal voraus, zumindest dem Vernehmen nach. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat nämlich im Gegen­satz zu einigen Fraktionen hier im Hohen Haus erkannt, dass es ein Problem gibt, nämlich dass ausländische Staatsbürger teilweise ihr Grundrecht auf Familien- und Privatleben nicht verwirklichen können, wenn Ihnen kein rechtsstaatliches Verfahren für ein Bleiberecht zur Verfügung steht.

Dieses Problem wurde vom Verfassungsgerichtshof erkannt. Deshalb hat der Verfas­sungsgerichtshof Bestimmungen des jetzigen sogenannten Fremdenrechts aufgeho­ben und eine Reparaturfrist gesetzt.

Die Grünen haben schon länger einen Gesetzesantrag vorbereitet und ausgearbeitet, der selbst bei diesem qualitativ sehr schlechten sogenannten Fremdenrecht durch Än­derungen gewährleisten würde, dass das Grundrecht auf Familien- und Privatleben umgesetzt wird.

Im vorliegenden Antrag betreffend Schaffung eines rechtsstaatlichen Bleiberechts geht es uns um zwei Gruppen.

Erstens geht es um die sogenannten Langzeitasylwerber und Langzeitasylwerberin­nen. Das sind Menschen, die vor inzwischen vielen Jahren Asylanträge gestellt haben und denen großteils wegen der Rechtsverweigerung, wegen des österreichischen Asyl­systems kein Asyl gewährt wurde. Diese Menschen leben inzwischen drei, vier, fünf, sechs, sieben, teilweise bis zu zehn Jahre hier, haben hier inzwischen Wurzeln ge­schlagen, Familien gegründet, deren Kinder gehen inzwischen hier in die Schule. Das sind Menschen, die teilweise oder großteils sehr gut integriert sind, wo die Kinder perfekt Deutsch sprechen, in der Schule erfolgreich sind und beispielsweise keine Ausbildungen absolvieren dürfen, weil das Aufenthaltsrecht fehlt. (Zwischenruf des Abg. Jury.)

Zum Beispiel zu dieser Gruppe hat der Verfassungsgerichtshof gesagt, es könne nicht sein, dass das humanitäre Aufenthaltsrecht ein Willkürakt des Innenministers oder der Innenministerin ist, es müsse ein rechtsstaatlich genormtes Verfahren für solch ein Bleiberecht geben.

 


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