Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll132. Sitzung / Seite 99

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend die Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, meritorisch zu entscheiden

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Budgetausschusses über die Regie­rungsvorlage (1405 d.B.): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvor­anschlages für das Jahr 2012 (Bundesfinanzgesetz 2012 – BFG 2012) samt Anlagen (1510 d.B.), UG 04 in der 132. Sitzung des Nationalrates am 16. November 2011

Eine Gesetzesänderung durch die dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Mög­lichkeit gegeben wird meritorisch zu entscheiden, stellt einen nicht zu unter­schätzenden Schritt der Verwaltungsvereinfachung dar. Die bisher rein kassatorische Kompetenz des VwGH – lediglich ausgenommen der Fall der Erledigung der Säumnisbeschwerde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG – erzeugt im Falle der Aufhebung des angefochtenen Behördenaktes eine neuerliche Kette von verwaltungsrechtlichen Schritten der unteren Behörden. Die unteren Behörden sind an die Rechtsansicht des VwGH gebunden und sind zur neuerlichen Rechtsschöpfung in deren Kompetenz­bereich veranlasst, womit eben eine neuerliche Belastung der Verwaltungsbehörden entsteht, welche wiederum den Rechtszug zum VwGH prinzipiell eröffnet.

Diese offenkundige Mehrbelastung des Verwaltungsgeschehens soll dadurch beseitigt werden, dass dem VwGH auch die Kompetenz der meritorischen Entscheidung zuge­ordnet wird. In gleicher Weise, wie die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichts­hof ausgestaltet ist, soll der VwGH vor allem in Fällen, in den der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist, nicht kassatorisch vorgehen, sondern die angefochtene Entscheidung im Sinne seiner Rechtsansicht ändern. Damit entfällt das Erfordernis neuerlicher Verfahrensschritte in den unteren Behörden, ohne dass die Arbeits­belastung des VwGH vermehrt würde. Den meritorischen Entscheidungsinhalt ange­sichts der hohen Qualität der Höchstrichter zu fassen, stellt keinen höherer Aufwand dar, als den kassatorischen Spruch zu fällen. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen nur geringfügige Ergänzungen im Sachverhaltsbereich erforderlich scheinen. Überdies soll dem VwGH keine Pflicht zur meritorischen Entscheidung übertragen werden, vielmehr soll seine Kompetenz dahingehend erweitert werden.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, werden aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Möglichkeit für den Verwal­tungs­gerichtshof schafft, in bestimmten Fällen meritorisch zu entscheiden.“

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Musiol. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


13.12.33

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Frau Ministerin! Herr Staatssekretär! Herr Präsident! Damen und Herren VolksanwältInnen! Herr Kollege Rosenkranz und andere aus der FPÖ, dass Sie in den letzten Tagen glauben, dieses Bildungsvolksbegehren schlechtreden zu müssen (Abg. Dr. Hübner:


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