Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll155. Sitzung, 15. Mai 2012 / Seite 102

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kann und wer nicht. Das haben wir eben auch in einem gemeinsamen Antrag fest­gehalten.

Beim Rechtsschutz haben wir länger diskutieren müssen. Das eine war die Frage der Kosten. Da waren wir uns, glaube ich, alle relativ einig, dass es hier nicht zu höheren Kosten kommen soll, dass zum Beispiel Amtssachverständige, also Personen, die in Behörden arbeiten, vorrangig herangezogen werden sollen. Alle, die schon einmal mit dem Gericht zu tun hatten, wissen, dass Gutachter sozusagen die großen Kosten­stellen in den Verfahren sind. Uns war eben wichtig, dass sowohl für Verfahren, die StudentInnen betreffen, als auch für Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren oder alle möglichen anderen Verfahren, die davon umfasst sind, keine höheren Kosten entstehen. Das bedeutet vorrangige Inanspruchnahme von Amtssachverständigen, das bedeutet, dass kein Anwaltszwang besteht, und vieles mehr.

Aber der Rechtsschutz ist natürlich nicht nur eine Frage der Kosten, sondern auch davon: Wie weit kann man überhaupt gehen? Mit welchen Anliegen, mit welchen Beschwer­den kommt man zu welchem Gerichtshof? – Da war in der Vorlage vorgesehen, dass man mit geringen Leistungen in Geld oder Geldeswert nicht bis zum Verwaltungsgerichtshof gehen können soll. Darunter kann man sich jetzt auch nicht wirklich viel vorstellen, selbst wenn man das einmal studiert hat, so wie ich. Was ist damit gemeint? – Beispielsweise im Sozialversicherungsrecht wären dann bestimmte Leistungen betroffen gewesen. Wenn man etwa einen Rollstuhl versagt bekommt, hätte man, weil es nach der Vorlage eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert gewesen wäre, nicht mehr zum Verwaltungsgerichtshof gehen können. Das haben wir verhandelt, und wir haben es geschafft, dass sich das ändert.

Die Gesetzesbeschwerde ist ebenfalls ein langes Vorhaben, das auch schon im Österreich-Konvent diskutiert wurde. Da gab es damals schon zwei Modelle. Entgegen allen Medienberichten sei hier Folgendes noch einmal festgehalten: Die Geset­zesbeschwerde war – meinem Eindruck nach, ich hätte das zumindest von keiner Partei sozusagen als Bedingung dafür gehört, dass sie zustimmt –, die Gesetzes­beschwerde war allen Parteien in der Diskussion gleich wichtig. Aber wir haben auch gesagt: Es geht nicht so schnell, das sofort umzusetzen. Da muss man sich die Expertise anschauen, da muss man sich verschiedene Modelle anschauen. Deswegen gibt es eben hier den Entschließungsantrag, dass das Bundeskanzleramt noch vor dem Sommer einen Vorschlag vorlegt, der dann mittels Initiativantrag von uns allen eingebracht wird. Spätestens bis Jahresende soll diese Gesetzesbeschwerde umge­setzt sein.

Was ist die Gesetzesbeschwerde? – Eben die Möglichkeit, dass sich einzelne Per­sonen auch dagegen wehren können, dass eine verfassungswidrige Norm angewandt wurde. Das geht bis jetzt nicht, bis jetzt kann das nur das Gericht tun. Später kann das auch der Einzelne/die Einzelne tun, der/die davon betroffen war.

Alles in allem, glaube ich, gute Verhandlungen und ein gutes Paket! Es ist noch nicht zu Ende. Jetzt geht es noch um die einfachgesetzliche Umsetzung. Da wird es auch darum gehen, die Behörden, wie sie jetzt existieren, noch einmal daraufhin anzusehen: Was passiert mit den Aufgaben, die diese Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle nicht betroffen hat? Diese müssen ja weiterbestehen. Was passiert mit diesen Behörden?

Deswegen bringen wir folgenden Entschließungsantrag ein, den ich hier vortragen darf, einen Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolf­gang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen den Entschließungsantrag:

 


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