Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 340

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hältnisses nicht immer praxisgerecht ist. Es kann durchaus auch im Interesse des Mie­ters sein, wenn eine Vereinbarung erst einen Monat später gilt, weil zum Beispiel der Mieter selbst noch Sanierungsmaßnahmen durchführen und dann die Kaution zurück­bekommen kann.

In Abs. 3 wird das Wort „Kautionssparbuch“ durch das Wort „Kaution“ ersetzt.

Die im § 49 gesetzte Frist soll bis 31. Dezember 2009 verlängert werden.

Und der Energieausweis gemäß § 20 Abs. 3a soll so formuliert sein, dass dieser auf je­den Fall durchzuführen ist, um Streitigkeiten innerhalb von Eigentümergemeinschaften zu vermeiden.

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Wie gesagt, wir glauben, dass diese Änderungen praxisgerechter wären, und würden uns freuen, wenn man sie noch einfließen lassen könnte, damit wir hier nicht totes Recht schaffen (Abg. Scheibner: Wieso ist das totes Recht?), damit es praxisgerecht wird und in der Praxis durchgeführt werden kann. (Abg. Scheibner: Warum kann das sonst nicht durchgeführt werden?)

Weil Kollege Cap immer wieder sagt, dass wir von der Opposition keine Anträge ein­bringen: Ich habe heute Vormittag vom Herrn Kollegen Stummvoll gehört, dass sehr viele vernünftige Ideen in seinen Schubladen liegen. Das sind wahrscheinlich die Ideen der Opposition, die er schubladisiert und die dann versteckt werden. Ich lade Kollegen Cap ein: Gehen Sie zu Kollegen Stummvoll und graben Sie die Oppositionsanträge aus! – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)

0.02


Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ver­vielfältigt und verteilt, wurde in den Kernpunkten erläutert und steht daher mit in Ver­handlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter,

eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 28, Bericht des Bauten­ausschusses über den Antrag 513/A der Abgeordneten Dr. Peter Sonnberger, Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2009 - WRN 2009) (122 d.B.), in der 16. Sitzung des Nationalrates (XXIV. GP), am 11. März 2009.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Bautenausschusses (122 d.B.) über den Antrag 513/A der Abgeordne­ten Dr. Peter Sonnberger, Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz, das Wohnungs­eigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Heizkosten­abrechnungsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2009 – WRN 2009) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 (Änderung des Mietrechtsgesetzes) lautet die Ziffer 2 wie folgt:

 


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