Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 90

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13.04.03

Abgeordneter Wilhelm Haberzettl (SPÖ): Geschätzter Herr Präsident! Frau Bundes­minister! Sehr verehrte Damen und Herren! Das Bundesgesetz, mit dem das Güterbe­förderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrli­niengesetz geändert werden, 1986 der Beilagen, in Kurzform: Es ist eine Heranführung der österreichischen Gesetzgebung an die europäischen Vorgaben beziehungsweise an das europäische Recht. Behandelt werden darin insbesondere die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie fachliche Eignung von Verkehrsunterneh­mungen im Bereich der Kraftfahrlinien und der Güterbeförderung. Was aus sicherheits­technischer Perspektive als ganz besonders wichtig erscheint: Es geht auch um die Festlegung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und Aufzeichnungspflichten für selbständige Kraftfahrer. Das ist der berühmte Bäckermeister, der seine Kipferl selbst ausliefert. Die werden hier auch kontrolliert. Zur Kontrolle ermächtigt werden die Behör­den in der Bezirkshauptmannschaft sein.

Ich habe aber zu diesem Gesetzesantrag, um die restlose Heranführung an die euro­päische Rechtsansicht sicherzustellen, folgenden Antrag einzubringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Anton Heinzl und Dr. Martin Bartenstein

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungs­gesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz ge­ändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (2124 d.B.) wird wie folgt ge­ändert:

1. Nach Art. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:

„12a. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

,§ 18. Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendun­gen keine Anwendung.‘“

2. Art. 1 Z 22 lautet:

„22. In § 26 wird nach Abs. 8 folgender neuer Abs. 9 angefügt:

‚(9) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Ge­schäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset­zes, in der Fassung BGBl. I Nr. /2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Verkehrsleiter benannt haben, müssen in­nerhalb eines Monats einen Verkehrsleiter benennen.‘“

3. Art. 2 Z 25 lautet:

„25. An § 19 wird folgender neuer Abs. 6 angefügt:

,(6) Natürliche Personen, denen vor dem 4. Dezember 2011 eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/09. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Ge­schäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset­zes, in der Fassung BGBl. I Nr. /2013, von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter. Unternehmen, die zum Zeitpunkt


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